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Vertragsrecht in der Coronakrise
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tige Übernahmeverpflichtung des Leistungserbringers aus §426 Abs.1 BGB nicht in Zweifel zu ziehen sein, weil der Reiseveranstalter nicht schlechter stehen darf als im Anwendungsbereich des §651k Abs.4 BGB. Blickt man allerdings auf die erkennbare Intention des §651k Abs.5 Nr.1 BGB, folgt hieraus sogar eine andere Bestimmung im Sinne des §426 Abs.1 BGB43 mit der Konsequenz, dass der Leistungserbringer die über die drei Übernachtungen hinausgehenden Mehrkosten im Innenverhältnis al- lein zu tragen hat. §651k Abs.5 Nr.1 BGB knüpft ebenso, wie die ihm zu Grunde liegende Vorgabe in Art.13 Abs.8 Pauschalreise-RL nur an die Verpflichtungen an, denen der Beförderer unterliegt, und erklärt diese als alleinigen Grund für die Ausweitung der Kostentragungspflicht des Reise- veranstalters. Offenbar soll damit dem Reisenden eine Verbesserung da- durch gewährt werden, dass er sich nicht mit zwei unterschiedlichen Schuldnern auseinandersetzen muss, sondern seine Ansprüche gebündelt gegen den Reiseveranstalter durchsetzen kann.44 Dass damit aber zugleich eine auch nur teilweise Befreiung des Beförderers von den Kosten im In- nenverhältnis gewollt war, lässt sich nicht erkennen, zumal Art.22 Pau- schalreise-RL gerade die Möglichkeiten zum Regress eröffnet und damit klarstellt, dass das Verhältnis nach außen nicht auch das nach innen be- herrscht. Es ist vielmehr anzunehmen, dass sich die Privilegierung exklusiv auf den Reisenden erstrecken sollte. Betrachtet man diese Wertungen, zei- gen sie, dass der Luftbeförderer, soweit seine Verpflichtung gem. §651k Abs.5 Nr.1 BGB auch eine Vermehrung der Ansprüche des Reisenden ge- gen den Reiseveranstalter bewirkt, diesen im Innenverhältnis vom Mehr- aufwand gänzlich freizustellen hat. Weil alleinige Bedingung für die Ver- pflichtung des Reiseveranstalters die des Beförderers ist, fordert die Wer- tung des Art.22 Pauschalreise-RL die Auferlegung der finanziellen Nach- teile im Innenverhältnis an den Beförderer. 43 Siehe zur Frage ungleichstufiger Gesamtschuldner, bei denen einer der Beteilig- ten nur für das Verschulden des anderen im Außenverhältnis einstehen muss: M. Gehrlein, in: H. G. Bamberger/H. Roth/W. Hau/R. Poseck (Hrsg.), Beck’scher On- line-Kommentar BGB, §426 Rn.11; Heinemeyer (Fn. 39), §426 Rn.22; B. Kreße, in: B. Gsell/W. Krüger/S. Lorenz/C. Reymann (Hrsg.), beckonline.Grosskommen- tar zum Zivilrecht, 2020, §426 BGB Rn.73. 44 Als „Harmonisierung“ bezeichnet Staudinger (Fn. 20), §651k Rn.5 dies. Von einem „Durchschlagen“ spricht die Gesetzbegründung in BT-Drs. 18/10822, 81. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 185 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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