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Stornierungskosten bei Absage durch den Reisenden
Von Relevanz sind des Weiteren mögliche Stornierungskosten, wenn der
Reisende vom Vertrag zurücktritt, weil er im Zuge der Pandemie eine Rei-
se nicht durchführen will. Teilweise äußern Kunden im Zusammenhang
mit der Krise das Gefühl, dass die Reiseveranstalter mit Absagen ihrerseits
möglichst lange zögern, um etwa vereinbarte Stornierungsgebühren ver-
langen zu können, wenn die Reisenden den Rücktritt erklären. Unabhän-
gig davon, ob diese Eindrücke die Wahrheit widerspiegeln, könnte auch
ein derartiges Vorgehen rechtlich die Verpflichtung zur vollen Rückzah-
lung des Reisepreises aber nicht vermeiden.
Rücktritt wegen Krankheitsgefahren
Nach §651h Abs.1 S.1 BGB darf der Reisende jederzeit vor Beginn der
Reise45 vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall entfällt nach §651h
Abs.1 S.2 BGB der Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, allerdings
steht nach Abs.1 S.3 der Vorschrift dem Reiseveranstalter eine angemesse-
ne Entschädigung zu. Diese ist entweder gem. §651h Abs.2 S.2 BGB kon-
kret zu berechnen46 oder kann durch angemessene Entschädigungspau-
schalen nach §651h Abs.2 S.1 BGB bereits im Vorfeld bestimmt wer-
den.47 Legt man dies zu Grunde, stünde dem Reiseveranstalter in der Tat
die Möglichkeit offen, auf ein frühzeitiges Handeln des Reisenden zu spe-
kulieren und so zumindest einen Teil des Reisepreises behalten zu können.
Es wäre dann zu erwägen, ob das Ergebnis nicht auf Grund eines Scha-
densersatzanspruchs48 oder im Rahmen des §242 BGB zu korrigieren wä-
re.
Für derartige Kunstgriffe besteht aber kein Anlass, weil der Gesetzgeber
diese Situation in §651h Abs.3 BGB einer Lösung zugeführt hat. Hier-
nach kann nämlich durch den Reiseveranstalter keine Entschädigung ver-
langt werden, wenn am Reiseort oder in dessen unmittelbarer Nähe unver-
meidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung
der Pauschalreise oder die Beförderung an den Reiseort erheblich beein-
C.
I.
45 Siehe zum Begriff Harke (Fn. 8), §651h Rn.15.
46 Hierzu: Tonner (Fn. 16), §651h Rn.23ff.
47 Dazu: Staudinger (Fn. 16), §16 Rn.12ff.
48 Ein solcher wäre unter Annahme einer Schutzpflichtverletzung denkbar, da der
Reiseveranstalter schnellstmöglich bekanntgeben muss, dass er seine Leistung
nicht erbringen kann, um den Reisenden vor weiteren Nachteilen zu bewahren.
Patrick Meier
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
- Title
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Author
- Daniel Effer-Uhe
- Editor
- Alica Mohnert
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 258
- Categories
- Coronavirus
- Recht und Politik
Table of contents
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- Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
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