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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Stornierungskosten bei Absage durch den Reisenden Von Relevanz sind des Weiteren mögliche Stornierungskosten, wenn der Reisende vom Vertrag zurücktritt, weil er im Zuge der Pandemie eine Rei- se nicht durchführen will. Teilweise äußern Kunden im Zusammenhang mit der Krise das Gefühl, dass die Reiseveranstalter mit Absagen ihrerseits möglichst lange zögern, um etwa vereinbarte Stornierungsgebühren ver- langen zu können, wenn die Reisenden den Rücktritt erklären. Unabhän- gig davon, ob diese Eindrücke die Wahrheit widerspiegeln, könnte auch ein derartiges Vorgehen rechtlich die Verpflichtung zur vollen Rückzah- lung des Reisepreises aber nicht vermeiden. Rücktritt wegen Krankheitsgefahren Nach §651h Abs.1 S.1 BGB darf der Reisende jederzeit vor Beginn der Reise45 vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall entfällt nach §651h Abs.1 S.2 BGB der Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, allerdings steht nach Abs.1 S.3 der Vorschrift dem Reiseveranstalter eine angemesse- ne Entschädigung zu. Diese ist entweder gem. §651h Abs.2 S.2 BGB kon- kret zu berechnen46 oder kann durch angemessene Entschädigungspau- schalen nach §651h Abs.2 S.1 BGB bereits im Vorfeld bestimmt wer- den.47 Legt man dies zu Grunde, stünde dem Reiseveranstalter in der Tat die Möglichkeit offen, auf ein frühzeitiges Handeln des Reisenden zu spe- kulieren und so zumindest einen Teil des Reisepreises behalten zu können. Es wäre dann zu erwägen, ob das Ergebnis nicht auf Grund eines Scha- densersatzanspruchs48 oder im Rahmen des §242 BGB zu korrigieren wä- re. Für derartige Kunstgriffe besteht aber kein Anlass, weil der Gesetzgeber diese Situation in §651h Abs.3 BGB einer Lösung zugeführt hat. Hier- nach kann nämlich durch den Reiseveranstalter keine Entschädigung ver- langt werden, wenn am Reiseort oder in dessen unmittelbarer Nähe unver- meidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung an den Reiseort erheblich beein- C. I. 45 Siehe zum Begriff Harke (Fn. 8), §651h Rn.15. 46 Hierzu: Tonner (Fn. 16), §651h Rn.23ff. 47 Dazu: Staudinger (Fn. 16), §16 Rn.12ff. 48 Ein solcher wäre unter Annahme einer Schutzpflichtverletzung denkbar, da der Reiseveranstalter schnellstmöglich bekanntgeben muss, dass er seine Leistung nicht erbringen kann, um den Reisenden vor weiteren Nachteilen zu bewahren. Patrick Meier 186 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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