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haben,57 aber auch dann, wenn keine ausreichende Bewegungsfreiheit be-
steht58 oder lokale Sehenswürdigkeiten nicht besucht werden können. In
all diesen Fällen kann die Reise nicht wie geplant verwirklicht werden, so
dass ein Fall des §651h Abs.3 BGB gegeben ist. Auch eine Reisewarnung
der Bundesregierung oder des Auswärtigen Amtes führt regelmäßig zu
einem kostenfreien Rücktrittsrecht vor Reisebeginn.59
Rücktritt wegen drohender Nachteile nach Rückkehr
Als problematisch erweist sich allein die Situation, in der die Reise am Rei-
seort in keiner Weise beeinträchtigt ist, allerdings nach der Rückkehr mit
einer Quarantäne im Heimatstaat gerechnet werden muss. Aktuell zeich-
nen sich derartige Konstellationen zwar nicht ab, es scheint aber denkbar,
dass in Zukunft in bestimmten Staaten oder Teilen davon keine weiteren
Maßnahmen gegen das Virus ergriffen werden und damit während der
Reise keine Einschränkungen bestehen, jedoch nach Wiedereinreise zum
Schutz der lokalen Bevölkerung im Heimatstaat Restriktionen gelten oder
sogar eine Verpflichtung zur Quarantäne ausgesprochen wird. Betrachtet
man den Wortlaut des §651h Abs.3 BGB und des Art.12 Abs.2 Pauschal-
reise-RL, muss dieser Aspekt jedoch ohne Bedeutung bleiben. Es kommt
nämlich allein darauf an, ob die Umstände, die am Bestimmungsort oder
dessen unmittelbarer Nähe herrschen, die Durchführung der Pauschalreise
oder die Beförderung der Reisenden an den Reiseort beeinträchtigen. Bei-
des ist bei Maßnahmen, die erst nach der Rückkehr der Reisenden gegen
sie verhängt werden, nicht gegeben. Auch eine analoge Anwendung der
Vorschrift muss ausscheiden. Infolge der klaren Fassung der Norm, die al-
lein auf den Hintransport abstellt, scheint bereits eine planwidrige Rege-
lungslücke60 unwahrscheinlich, da der Gesetzgeber sich offenbar darüber
bewusst war, dass er die Rückbeförderung so nicht erfasst. Jedenfalls fehlt
es aber an der vergleichbaren Wertungslage.61 Die Durchführung der Reise
inklusive der Beförderung fällt in den Risikobereich des Reiseveranstalters,
II.
57 Für die Beschädigung des Hotels ebenso: Tonner (Fn. 16), §651h Rn.45.
58 Steinrötter (Fn. 8), §651h Rn.46.
59 Im Ergebnis ebenso: Löw, Pauschalreiserecht (Fn. 53), NJW 2020, 1252 (1253);
Staudinger/Achilles-Pujol (Fn. 10), §7 Rn.27.
60 Grundlegend: C.-W. Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz, 2.Aufl. Ber-
lin 1983.
61 Dazu näher: P. Meier/F. Jocham, Rechtsfortbildung – Methodischer Balanceakt
zwischen Gewaltenteilung und materieller Gerechtigkeit, JuS 2016, 392 (396f.).
Patrick Meier
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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book Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Title
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Author
- Daniel Effer-Uhe
- Editor
- Alica Mohnert
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 258
- Categories
- Coronavirus
- Recht und Politik
Table of contents
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