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Vertragsrecht in der Coronakrise
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haben,57 aber auch dann, wenn keine ausreichende Bewegungsfreiheit be- steht58 oder lokale Sehenswürdigkeiten nicht besucht werden können. In all diesen Fällen kann die Reise nicht wie geplant verwirklicht werden, so dass ein Fall des §651h Abs.3 BGB gegeben ist. Auch eine Reisewarnung der Bundesregierung oder des Auswärtigen Amtes führt regelmäßig zu einem kostenfreien Rücktrittsrecht vor Reisebeginn.59 Rücktritt wegen drohender Nachteile nach Rückkehr Als problematisch erweist sich allein die Situation, in der die Reise am Rei- seort in keiner Weise beeinträchtigt ist, allerdings nach der Rückkehr mit einer Quarantäne im Heimatstaat gerechnet werden muss. Aktuell zeich- nen sich derartige Konstellationen zwar nicht ab, es scheint aber denkbar, dass in Zukunft in bestimmten Staaten oder Teilen davon keine weiteren Maßnahmen gegen das Virus ergriffen werden und damit während der Reise keine Einschränkungen bestehen, jedoch nach Wiedereinreise zum Schutz der lokalen Bevölkerung im Heimatstaat Restriktionen gelten oder sogar eine Verpflichtung zur Quarantäne ausgesprochen wird. Betrachtet man den Wortlaut des §651h Abs.3 BGB und des Art.12 Abs.2 Pauschal- reise-RL, muss dieser Aspekt jedoch ohne Bedeutung bleiben. Es kommt nämlich allein darauf an, ob die Umstände, die am Bestimmungsort oder dessen unmittelbarer Nähe herrschen, die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung der Reisenden an den Reiseort beeinträchtigen. Bei- des ist bei Maßnahmen, die erst nach der Rückkehr der Reisenden gegen sie verhängt werden, nicht gegeben. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift muss ausscheiden. Infolge der klaren Fassung der Norm, die al- lein auf den Hintransport abstellt, scheint bereits eine planwidrige Rege- lungslücke60 unwahrscheinlich, da der Gesetzgeber sich offenbar darüber bewusst war, dass er die Rückbeförderung so nicht erfasst. Jedenfalls fehlt es aber an der vergleichbaren Wertungslage.61 Die Durchführung der Reise inklusive der Beförderung fällt in den Risikobereich des Reiseveranstalters, II. 57 Für die Beschädigung des Hotels ebenso: Tonner (Fn. 16), §651h Rn.45. 58 Steinrötter (Fn. 8), §651h Rn.46. 59 Im Ergebnis ebenso: Löw, Pauschalreiserecht (Fn. 53), NJW 2020, 1252 (1253); Staudinger/Achilles-Pujol (Fn. 10), §7 Rn.27. 60 Grundlegend: C.-W. Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz, 2.Aufl. Ber- lin 1983. 61 Dazu näher: P. Meier/F. Jocham, Rechtsfortbildung – Methodischer Balanceakt zwischen Gewaltenteilung und materieller Gerechtigkeit, JuS 2016, 392 (396f.). Patrick Meier 188 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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