Seite - 188 - in Vertragsrecht in der Coronakrise
Bild der Seite - 188 -
Text der Seite - 188 -
haben,57 aber auch dann, wenn keine ausreichende Bewegungsfreiheit be-
steht58 oder lokale Sehenswürdigkeiten nicht besucht werden können. In
all diesen Fällen kann die Reise nicht wie geplant verwirklicht werden, so
dass ein Fall des §651h Abs.3 BGB gegeben ist. Auch eine Reisewarnung
der Bundesregierung oder des Auswärtigen Amtes führt regelmäßig zu
einem kostenfreien Rücktrittsrecht vor Reisebeginn.59
Rücktritt wegen drohender Nachteile nach Rückkehr
Als problematisch erweist sich allein die Situation, in der die Reise am Rei-
seort in keiner Weise beeinträchtigt ist, allerdings nach der Rückkehr mit
einer Quarantäne im Heimatstaat gerechnet werden muss. Aktuell zeich-
nen sich derartige Konstellationen zwar nicht ab, es scheint aber denkbar,
dass in Zukunft in bestimmten Staaten oder Teilen davon keine weiteren
Maßnahmen gegen das Virus ergriffen werden und damit während der
Reise keine Einschränkungen bestehen, jedoch nach Wiedereinreise zum
Schutz der lokalen Bevölkerung im Heimatstaat Restriktionen gelten oder
sogar eine Verpflichtung zur Quarantäne ausgesprochen wird. Betrachtet
man den Wortlaut des §651h Abs.3 BGB und des Art.12 Abs.2 Pauschal-
reise-RL, muss dieser Aspekt jedoch ohne Bedeutung bleiben. Es kommt
nämlich allein darauf an, ob die Umstände, die am Bestimmungsort oder
dessen unmittelbarer Nähe herrschen, die Durchführung der Pauschalreise
oder die Beförderung der Reisenden an den Reiseort beeinträchtigen. Bei-
des ist bei Maßnahmen, die erst nach der Rückkehr der Reisenden gegen
sie verhängt werden, nicht gegeben. Auch eine analoge Anwendung der
Vorschrift muss ausscheiden. Infolge der klaren Fassung der Norm, die al-
lein auf den Hintransport abstellt, scheint bereits eine planwidrige Rege-
lungslücke60 unwahrscheinlich, da der Gesetzgeber sich offenbar darüber
bewusst war, dass er die Rückbeförderung so nicht erfasst. Jedenfalls fehlt
es aber an der vergleichbaren Wertungslage.61 Die Durchführung der Reise
inklusive der Beförderung fällt in den Risikobereich des Reiseveranstalters,
II.
57 Für die Beschädigung des Hotels ebenso: Tonner (Fn. 16), §651h Rn.45.
58 Steinrötter (Fn. 8), §651h Rn.46.
59 Im Ergebnis ebenso: Löw, Pauschalreiserecht (Fn. 53), NJW 2020, 1252 (1253);
Staudinger/Achilles-Pujol (Fn. 10), §7 Rn.27.
60 Grundlegend: C.-W. Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz, 2.Aufl. Ber-
lin 1983.
61 Dazu näher: P. Meier/F. Jocham, Rechtsfortbildung – Methodischer Balanceakt
zwischen Gewaltenteilung und materieller Gerechtigkeit, JuS 2016, 392 (396f.).
Patrick Meier
188
https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
zurück zum
Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
- Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
- Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
- Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
- Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
- Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
- Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
- Transportrecht in der Corona-Krise 205
- Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
- Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245