Page - 192 - in Vertragsrecht in der Coronakrise
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S.1 Pauschalreise-RL kann demnach §651r Abs.3 S.3 BGB keinen Be-
stand haben.74
Rechtsfolgen
Verpflichtung des Absicherers
Als problematisch erweisen sich jedoch die Rechtsfolgen des Verstoßes ge-
gen die RL. Die Beschränkungsmöglichkeit in §651r Abs.3 S.3 BGB be-
zieht sich zunächst auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters.75 Es stellt
sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob Kunden, wenn der Insolvenz-
absicherer seine Haftung durch Vereinbarung mit dem Reiseveranstalter
auf die genannte Summe begrenzt hat, dennoch von diesem in voller Hö-
he die Begleichung ihrer Ansprüche verlangen können.76 Nach §651r
Abs.4 S.1 BGB muss der Reisevermittler dafür sorgen, dass der Reisende
einen unmittelbaren Anspruch gegen den Insolvenzabsicherer erlangt.77 Es
ergeben sich damit direkte Forderungsrechte zwischen Kunde und Siche-
rungsgeber. Zudem kann sich wegen §651r Abs.4 S.2 BGB der Insolvenz-
absicherer nicht auf Einreden berufen, die aus dem Vertrag zwischen ihm
und dem Reiseveranstalter herrühren. Dieses allgemeine Verbot wird al-
lein über die von §651r Abs.3 S.3 BGB zugelassene Möglichkeit der Be-
grenzung eingeschränkt, so dass auch diese mit der Existenz der Norm
steht und fällt. In der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass derar-
tige beschränkende Normen, soweit sie sich als europarechtswidrig erwei-
sen, unangewendet bleiben müssen und damit die europäischen Vorgaben
mittelbar auch belastend für Private wirken können.78 Dem soll das Ver-
bot, Pflichten von Privaten direkt aus einer unmittelbar anzuwendenden
III.
1.
74 Wie hier: Hueck, Insolvenzabsicherungsproblematik (Fn. 70), RRa 2019, 254
(255ff.); Quarch, Rezension (Fn. 70), NZV 2020, 34; Staudinger (Fn. 16), §16
Rn.23; ders., Kundengeldabsicherung (Fn. 70), r+s 2018, 2 (5); Tonner, Spielraum
(Fn. 70), RRa 2017, 5 (8); ders. (Fn. 16), §651r Rn.24.
75 Nur der Reiseveranstalter ist nach §651r Abs.1 S.1 BGB dem Kunden gegenüber
verpflichtet.
76 In der Insolvenz von Thomas Cook hat sich die Frage nicht gestellt, da die Bun-
desregierung angekündigt hat, alle Schäden selbst zu übernehmen. Siehe dazu die
Mitteilung der Bundesregierung vom 11.12.2019.
77 Insoweit wird ein Vertrag zu Gunsten Dritter nach §328 BGB abgeschlossen. Vgl.
hierzu: Baumgärtner (Fn. 70), §651r Rn.29; Steinrötter (Fn. 8), §651r Rn.25; Ton-
ner (Fn. 16), §651r Rn.26.
78 EuGH Slg.2010, I-393 Rn.44ff.
Patrick Meier
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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book Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Title
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Author
- Daniel Effer-Uhe
- Editor
- Alica Mohnert
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 258
- Categories
- Coronavirus
- Recht und Politik
Table of contents
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