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Vertragsrecht in der Coronakrise
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S.1 Pauschalreise-RL kann demnach §651r Abs.3 S.3 BGB keinen Be- stand haben.74 Rechtsfolgen Verpflichtung des Absicherers Als problematisch erweisen sich jedoch die Rechtsfolgen des Verstoßes ge- gen die RL. Die Beschränkungsmöglichkeit in §651r Abs.3 S.3 BGB be- zieht sich zunächst auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters.75 Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob Kunden, wenn der Insolvenz- absicherer seine Haftung durch Vereinbarung mit dem Reiseveranstalter auf die genannte Summe begrenzt hat, dennoch von diesem in voller Hö- he die Begleichung ihrer Ansprüche verlangen können.76 Nach §651r Abs.4 S.1 BGB muss der Reisevermittler dafür sorgen, dass der Reisende einen unmittelbaren Anspruch gegen den Insolvenzabsicherer erlangt.77 Es ergeben sich damit direkte Forderungsrechte zwischen Kunde und Siche- rungsgeber. Zudem kann sich wegen §651r Abs.4 S.2 BGB der Insolvenz- absicherer nicht auf Einreden berufen, die aus dem Vertrag zwischen ihm und dem Reiseveranstalter herrühren. Dieses allgemeine Verbot wird al- lein über die von §651r Abs.3 S.3 BGB zugelassene Möglichkeit der Be- grenzung eingeschränkt, so dass auch diese mit der Existenz der Norm steht und fällt. In der Rechtsprechung des EuGH ist anerkannt, dass derar- tige beschränkende Normen, soweit sie sich als europarechtswidrig erwei- sen, unangewendet bleiben müssen und damit die europäischen Vorgaben mittelbar auch belastend für Private wirken können.78 Dem soll das Ver- bot, Pflichten von Privaten direkt aus einer unmittelbar anzuwendenden III. 1. 74 Wie hier: Hueck, Insolvenzabsicherungsproblematik (Fn. 70), RRa 2019, 254 (255ff.); Quarch, Rezension (Fn. 70), NZV 2020, 34; Staudinger (Fn. 16), §16 Rn.23; ders., Kundengeldabsicherung (Fn. 70), r+s 2018, 2 (5); Tonner, Spielraum (Fn. 70), RRa 2017, 5 (8); ders. (Fn. 16), §651r Rn.24. 75 Nur der Reiseveranstalter ist nach §651r Abs.1 S.1 BGB dem Kunden gegenüber verpflichtet. 76 In der Insolvenz von Thomas Cook hat sich die Frage nicht gestellt, da die Bun- desregierung angekündigt hat, alle Schäden selbst zu übernehmen. Siehe dazu die Mitteilung der Bundesregierung vom 11.12.2019. 77 Insoweit wird ein Vertrag zu Gunsten Dritter nach §328 BGB abgeschlossen. Vgl. hierzu: Baumgärtner (Fn. 70), §651r Rn.29; Steinrötter (Fn. 8), §651r Rn.25; Ton- ner (Fn. 16), §651r Rn.26. 78 EuGH Slg.2010, I-393 Rn.44ff. Patrick Meier 192 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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