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Vertragsrecht in der Coronakrise
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zupassen, dass er die Vorgaben des Art.17 Pauschalreise-RL korrekt in das nationale Recht transformiert. Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises Aktuelle Lage Kann die Reise insgesamt oder in Teilen auf Grund der gesundheitlichen Lage oder behördlicher Verbote nicht durchgeführt werden, liegt ein Rei- semangel vor. Ein solcher besteht nämlich auch dann, wenn eine Reise überhaupt nicht erbracht wird oder sogar unmöglich ist, so dass es auf de- ren Antritt nicht ankommt. Diese zum alten Recht noch durchaus umstrit- tene Frage92 ist nunmehr legislativ in §651i Abs.2 S.3 BGB entschieden. Es sind demnach die gesetzlichen Mangelrechte in dieser Situationen her- anzuziehen;93 das allgemeine Leistungsstörungsrecht findet keine Anwen- dung.94 Der Reisende kann mithin die Rückzahlung nicht schon nach §326 Abs.4i.V.m. §346 Abs.1 BGB verlangen, sondern ist darauf verwie- sen, den Vertrag nach §651i Abs.3 Nr.5i.V.m. §651l Abs.1 S.1 BGB zu kündigen, um so die Vertragsbeziehung insgesamt zum Erlöschen zu brin- gen. Geleistete Zahlungen sind, soweit die Reise insgesamt nicht erbracht werden kann,95 komplett nach §651l Abs.2 S.2 HS.2 BGB zu erstatten. Alternativ kann der Kunde nach §651m Abs.2i.V.m. §346 Abs.1 BGB die Rückgewähr des bisher gezahlten Preises wegen der nach §651m Abs.1 S.1 BGB eintretenden Minderung verlangen. Fällt die Reise insge- samt aus, beträgt der Minderungsbetrag stets die volle Höhe.96 Weil die Minderung ipso iure wirkt,97 muss der Reisende keine weiteren Maßnah- men ergreifen, um einen Anspruch auf Rückzahlung zu erlangen. Er steht somit im Ergebnis ebenso wie bei der Anwendung von §326 Abs.1 S.1 E. I. 92 Dazu A. Teichmann, Die Struktur der Leistungsstörungen im Reisevertrag, JZ 1979, 737ff. 93 So bereits unter altem Recht: BGHZ 97, 255 (259ff.); BGHZ 100, 157 (180f.). 94 Geib (Fn. 6), §651i Rn.3; Sprau (Fn. 49), §651i Rn.2; Tonner (Fn. 16), §651i Rn.34. 95 Soweit Teile schon erbracht sind, bleibt der Anspruch nach §651 Abs.2 S.1 BGB bestehen. 96 Ebenso: A. S. Kramer, in: B. Gsell/W. Krüger/S. Lorenz/C. Reymann (Hrsg.), beckonline.Grosskommentar zum Zivilrecht, 2020, §651m BGB Rn.127 (für eine Teilleistung). 97 Staudinger (Fn. 20), §651m Rn.1, Steinrötter (Fn. 8), §651m Rn.8. Patrick Meier 196 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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