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zupassen, dass er die Vorgaben des Art.17 Pauschalreise-RL korrekt in das
nationale Recht transformiert.
Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises
Aktuelle Lage
Kann die Reise insgesamt oder in Teilen auf Grund der gesundheitlichen
Lage oder behördlicher Verbote nicht durchgeführt werden, liegt ein Rei-
semangel vor. Ein solcher besteht nämlich auch dann, wenn eine Reise
überhaupt nicht erbracht wird oder sogar unmöglich ist, so dass es auf de-
ren Antritt nicht ankommt. Diese zum alten Recht noch durchaus umstrit-
tene Frage92 ist nunmehr legislativ in §651i Abs.2 S.3 BGB entschieden.
Es sind demnach die gesetzlichen Mangelrechte in dieser Situationen her-
anzuziehen;93 das allgemeine Leistungsstörungsrecht findet keine Anwen-
dung.94 Der Reisende kann mithin die Rückzahlung nicht schon nach
§326 Abs.4i.V.m. §346 Abs.1 BGB verlangen, sondern ist darauf verwie-
sen, den Vertrag nach §651i Abs.3 Nr.5i.V.m. §651l Abs.1 S.1 BGB zu
kündigen, um so die Vertragsbeziehung insgesamt zum Erlöschen zu brin-
gen. Geleistete Zahlungen sind, soweit die Reise insgesamt nicht erbracht
werden kann,95 komplett nach §651l Abs.2 S.2 HS.2 BGB zu erstatten.
Alternativ kann der Kunde nach §651m Abs.2i.V.m. §346 Abs.1 BGB
die Rückgewähr des bisher gezahlten Preises wegen der nach §651m
Abs.1 S.1 BGB eintretenden Minderung verlangen. Fällt die Reise insge-
samt aus, beträgt der Minderungsbetrag stets die volle Höhe.96 Weil die
Minderung ipso iure wirkt,97 muss der Reisende keine weiteren Maßnah-
men ergreifen, um einen Anspruch auf Rückzahlung zu erlangen. Er steht
somit im Ergebnis ebenso wie bei der Anwendung von §326 Abs.1 S.1
E.
I.
92 Dazu A. Teichmann, Die Struktur der Leistungsstörungen im Reisevertrag, JZ
1979, 737ff.
93 So bereits unter altem Recht: BGHZ 97, 255 (259ff.); BGHZ 100, 157 (180f.).
94 Geib (Fn. 6), §651i Rn.3; Sprau (Fn. 49), §651i Rn.2; Tonner (Fn. 16), §651i
Rn.34.
95 Soweit Teile schon erbracht sind, bleibt der Anspruch nach §651 Abs.2 S.1 BGB
bestehen.
96 Ebenso: A. S. Kramer, in: B. Gsell/W. Krüger/S. Lorenz/C. Reymann (Hrsg.),
beckonline.Grosskommentar zum Zivilrecht, 2020, §651m BGB Rn.127 (für
eine Teilleistung).
97 Staudinger (Fn. 20), §651m Rn.1, Steinrötter (Fn. 8), §651m Rn.8.
Patrick Meier
196
https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
- Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
- Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
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