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Vertragsrecht in der Coronakrise
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(Kurze) Einführung in das Transportrecht Komplexität des Transportrechts Das Transportrecht ist komplex in vielerlei Hinsicht.3 Anders als bei vielen anderen Vertragsbeziehungen, sind beim Transport regelmäßig bereits in der Standardfallgestaltung mindestens drei Parteien beteiligt: Der Absen- der, der Frachtführer und der Empfänger des Guts. Zwar ist der Empfän- ger nicht zwingend der Vertragspartner des Frachtführers, aber er kann re- gelmäßig im Rahmen der Transportabwicklung eigene Rechte gegen den Frachtführer geltend machen. So sieht §421 Abs.1 S.2 HGB zum Beispiel als Fall der gesetzlich geregelten Drittschadensliquidation vor, dass der Empfänger in den Fällen des Verlusts, der Beschädigung oder der verspäte- ten Ablieferung des Guts eigene Ansprüche gegen den Frachtführer gel- tend machen kann. In den wenigsten Fällen wird es aber bei drei Beteilig- ten bleiben. Oft werden Frachtführer oder Spediteure weitere Unterfracht- führer einschalten, die ihrerseits wiederum Teil der umfangreichen Ver- flechtungen im Rahmen des Transportvertrags werden. Das Transportrecht ist zudem international, und zwar in zweierlei Hin- sicht. Einerseits ist der Transport selbst in den meisten Fällen grenzüber- schreitend, andererseits ist das Recht des internationalen Warentransports geprägt von vielen internationalen Übereinkommen und europäischen Re- geln, die in Regelungstiefe und Regelungsbreite sehr unterschiedlich sind. So wird der Schienentransport geregelt durch die Convention relative aux transports internationaux ferroviaires (COTIF)4, der Straßentransport durch die Convention relative au contrat de transport international de I. 1. 3 Siehe hierzu zum Beispiel R. Freise, Das Transportrecht – Stand und Entwicklungs- linien, RdTW 2013, S.41 (41ff.). 4 BGBl.1985 II 130ff. mit der Verordnung über die Inkraftsetzung des Übereinkom- mens vom 09.05.1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr, BGBl.1985 II 666ff., in Kraft getreten am 01.05.1985, BGBl.1985 II 1001f. Aktuell gilt die CO- TIF in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 03.06.1999 (BGBl.2002 II 2140, 2142, 2149), zuletzt geändert durch die am 20. April 2016 im schriftlichen Verfah- ren des Revisionsausschusses der zwischenstaatlichen Organisation für den interna- tionalen Eisenbahnverkehr (OTIF) beschlossenen Änderungen, die in Deutschland durch die dritte Verordnung zur Änderung des Übereinkommens über den inter- nationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden ist, BGBl.2016 II 378ff. Andreas Maurer 208 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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