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Frachtführer also verschuldensunabhängig haften, jedoch nur bis zu einem
Höchstbetrag von € 104,96 (8,33 SZR x € 1,26x 10 kg). Bei Verspätungs-
schäden beträgt die Haftungshöchstgrenze gemäß §431 Abs.3 HGB den
dreifachen Betrag der Fracht, also der Vergütung des Frachtführers. Diese
Haftungsgrenzen gelten gemäß §434 HGB grundsätzlich auch für außer-
vertragliche Ansprüche. In Internationalen Übereinkommen findet sich
diese Haftungshöchstgrenze teilweise auch wieder (CMR), sie unterschei-
det sich jedoch auch in einigen Übereinkommen. So gilt zum Beispiel im
Luftverkehr eine Haftungsbegrenzung von 22 SZR/kg. Andere Überein-
kommen stellen schließlich neben dem Gewicht zusätzlich auch auf ein-
zelne Packstücke ab, für die dann zum Beispiel alternativ eine Haftungs-
höchstgrenze von 666,67 SZR gilt. Die Unterschiede können hierbei aber
recht groß sein, was wiederum zur Komplexität des Transportrechts bei-
trägt. Von diesen Haftungsgrenzen kann in begrenztem Umfang abgewi-
chen werden, §449 HGB.
Schließlich kann sich der Frachtführer auf die Haftungsbegrenzung des
§431 HGB jedoch gemäß §435 HGB nicht berufen, „wenn der Schaden
auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Fracht-
führer […] vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein
Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat“.
Vor diesem Hintergrund lässt sich nun das Haftungsregime des (deut-
schen) Transportrechts zumindest in sehr groben Zügen entfalten:
1.) Der Frachtführer haftet grundsätzlich verschuldensunabhängig für den
Zeitraum zwischen Übernahme und Ablieferung des Guts (Obhutshaf-
tung), §425 HGB.
2.) Der Frachtführer haftet regelmäßig allerdings nur bis zu bestimmten
Höchstbeträgen, §431 HGB (abweichende Vereinbarungen unter den
Voraussetzungen des §449 HGB möglich).
3.) Die Haftungshöchstgrenzen entfallen zugunsten einer umfassenden
unbegrenzten Haftung, wenn der Frachtführer (oder eine ihm zuzu-
rechnende Person) vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt hat, §435
HGB.
4.) Eine Haftung des Frachtführers ist ausgeschlossen, wenn er die Pflicht-
verletzung auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und die Folgen
nicht abwenden konnte, §426 HGB. Transportrecht in der Corona-Krise
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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book Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Title
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Author
- Daniel Effer-Uhe
- Editor
- Alica Mohnert
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 258
- Categories
- Coronavirus
- Recht und Politik
Table of contents
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