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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Frachtführer also verschuldensunabhängig haften, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von € 104,96 (8,33 SZR x € 1,26x 10 kg). Bei Verspätungs- schäden beträgt die Haftungshöchstgrenze gemäß §431 Abs.3 HGB den dreifachen Betrag der Fracht, also der Vergütung des Frachtführers. Diese Haftungsgrenzen gelten gemäß §434 HGB grundsätzlich auch für außer- vertragliche Ansprüche. In Internationalen Übereinkommen findet sich diese Haftungshöchstgrenze teilweise auch wieder (CMR), sie unterschei- det sich jedoch auch in einigen Übereinkommen. So gilt zum Beispiel im Luftverkehr eine Haftungsbegrenzung von 22 SZR/kg. Andere Überein- kommen stellen schließlich neben dem Gewicht zusätzlich auch auf ein- zelne Packstücke ab, für die dann zum Beispiel alternativ eine Haftungs- höchstgrenze von 666,67 SZR gilt. Die Unterschiede können hierbei aber recht groß sein, was wiederum zur Komplexität des Transportrechts bei- trägt. Von diesen Haftungsgrenzen kann in begrenztem Umfang abgewi- chen werden, §449 HGB. Schließlich kann sich der Frachtführer auf die Haftungsbegrenzung des §431 HGB jedoch gemäß §435 HGB nicht berufen, „wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Fracht- führer […] vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat“. Vor diesem Hintergrund lässt sich nun das Haftungsregime des (deut- schen) Transportrechts zumindest in sehr groben Zügen entfalten: 1.) Der Frachtführer haftet grundsätzlich verschuldensunabhängig für den Zeitraum zwischen Übernahme und Ablieferung des Guts (Obhutshaf- tung), §425 HGB. 2.) Der Frachtführer haftet regelmäßig allerdings nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen, §431 HGB (abweichende Vereinbarungen unter den Voraussetzungen des §449 HGB möglich). 3.) Die Haftungshöchstgrenzen entfallen zugunsten einer umfassenden unbegrenzten Haftung, wenn der Frachtführer (oder eine ihm zuzu- rechnende Person) vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt hat, §435 HGB. 4.) Eine Haftung des Frachtführers ist ausgeschlossen, wenn er die Pflicht- verletzung auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und die Folgen nicht abwenden konnte, §426 HGB. Transportrecht in der Corona-Krise 211 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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