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Lieferfristüberschreitung bei Transport nach Weißrussland (durch Polen als
Transitland)
Die dritte Abwandlung soll nun einen Fall betreffen, in dem der LKW des
Frachtführers in den Stau geraten ist, aber sein Ziel nicht in Polen liegt,
sondern Polen nur als Transitland durchfahren werden sollte. Auch hier
wäre die CMR und also Art.17 CMR anwendbar. Der Unterschied zum
Transport mit Ziel in Polen liegt darin, dass nun die Schließung der polni-
schen Grenzen nicht zwangsläufig dazu geführt hätte, dass ein Durchkom-
men zum Zielort nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr wäre bei einem
Transport, zum Beispiel nach Weißrussland, eine Umfahrung Polens, zum
Beispiel durch Tschechien, die Slowakei und die Ukraine, möglich gewe-
sen.
In diesem Fall wird es für die Frage, ob sich der Frachtführer auf einen
Haftungsausschluss gemäß Art.17 Abs.2 CMR berufen kann, entschei-
dend darauf ankommen, ob er die Lieferverzögerung hätte vermeiden kön-
nen. Das wäre gewiss dann nicht der Fall gewesen, wenn der LKW des
Frachtführers die letzte Ausfahrt vor der Grenze bereits passiert hatte und
sich der Stau erst dann gebildet hätte. Dann könnte er sich mit Erfolg auf
einen Haftungsausschluss berufen. Wäre der LKW des Frachtführers aber
in den bereits bestehenden Stau hineingefahren, obwohl er von dessen
Existenz hätte wissen können und die Autobahn vorher hätte verlassen
können, wird ihm ein Haftungsausschluss nicht zugutekommen können.
In letzterem Fall wäre der Frachtführer vielmehr verpflichtet gewesen,
sich mit demjenigen in Verbindung zu setzen, der zur Verfügung über das
Gut berechtigt ist und hätte von dieser Person Weisungen einholen müs-
sen. Artikel 14 der CMR regelt hierzu:
„(1) Wenn aus irgendeinem Grunde vor Ankunft des Gutes an dem für die
Ablieferung vorgesehenen Ort die Erfüllung des Vertrages zu den im Fracht-
brief festgelegten Bedingungen unmöglich ist oder unmöglich wird, hat der
Frachtführer Weisungen des nach Artikel 12 über das Gut Verfügungsberech-
tigten einzuholen. […]“
Würde der Frachtführer dann allerdings die Weisung erhalten, Polen zu
umfahren, könnte er gemäß Art.16 CMR die Erstattung zusätzlicher Kos-
ten ersetzt verlangen.
3.
Andreas Maurer
216
https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
- Title
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Author
- Daniel Effer-Uhe
- Editor
- Alica Mohnert
- Location
- Baden-Baden
- Date
- 2020
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Size
- 15.3 x 22.7 cm
- Pages
- 258
- Categories
- Coronavirus
- Recht und Politik
Table of contents
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