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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Lieferfristüberschreitung bei Transport nach Weißrussland (durch Polen als Transitland) Die dritte Abwandlung soll nun einen Fall betreffen, in dem der LKW des Frachtführers in den Stau geraten ist, aber sein Ziel nicht in Polen liegt, sondern Polen nur als Transitland durchfahren werden sollte. Auch hier wäre die CMR und also Art.17 CMR anwendbar. Der Unterschied zum Transport mit Ziel in Polen liegt darin, dass nun die Schließung der polni- schen Grenzen nicht zwangsläufig dazu geführt hätte, dass ein Durchkom- men zum Zielort nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr wäre bei einem Transport, zum Beispiel nach Weißrussland, eine Umfahrung Polens, zum Beispiel durch Tschechien, die Slowakei und die Ukraine, möglich gewe- sen. In diesem Fall wird es für die Frage, ob sich der Frachtführer auf einen Haftungsausschluss gemäß Art.17 Abs.2 CMR berufen kann, entschei- dend darauf ankommen, ob er die Lieferverzögerung hätte vermeiden kön- nen. Das wäre gewiss dann nicht der Fall gewesen, wenn der LKW des Frachtführers die letzte Ausfahrt vor der Grenze bereits passiert hatte und sich der Stau erst dann gebildet hätte. Dann könnte er sich mit Erfolg auf einen Haftungsausschluss berufen. Wäre der LKW des Frachtführers aber in den bereits bestehenden Stau hineingefahren, obwohl er von dessen Existenz hätte wissen können und die Autobahn vorher hätte verlassen können, wird ihm ein Haftungsausschluss nicht zugutekommen können. In letzterem Fall wäre der Frachtführer vielmehr verpflichtet gewesen, sich mit demjenigen in Verbindung zu setzen, der zur Verfügung über das Gut berechtigt ist und hätte von dieser Person Weisungen einholen müs- sen. Artikel 14 der CMR regelt hierzu: „(1) Wenn aus irgendeinem Grunde vor Ankunft des Gutes an dem für die Ablieferung vorgesehenen Ort die Erfüllung des Vertrages zu den im Fracht- brief festgelegten Bedingungen unmöglich ist oder unmöglich wird, hat der Frachtführer Weisungen des nach Artikel 12 über das Gut Verfügungsberech- tigten einzuholen. […]“ Würde der Frachtführer dann allerdings die Weisung erhalten, Polen zu umfahren, könnte er gemäß Art.16 CMR die Erstattung zusätzlicher Kos- ten ersetzt verlangen. 3. Andreas Maurer 216 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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