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Vertragsrecht in der Coronakrise
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möglich bleibt. Wird er infolge des Kontaktes gem. §30 IfSG unter Qua- rantäne gestellt, wird ihm die Arbeitsleistung regelmäßig rechtlich unmög- lich sein; dies gilt jedenfalls dann, wenn die zuständige Behörde zugleich ein berufliches Tätigkeitsverbot nach §31 IfSG ausspricht.8 In diesen Fäl- len wird dem Arbeitnehmer regelmäßig §616 BGB zugutekommen, wel- cher seinen Entgeltanspruch erhält, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Leistung verhindert wird.9 Was dabei eine „ver- hältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ sein soll, ist nach den Umständen der konkreten Verhinderung zu bestimmen, wobei sich im Falle der behörd- lich angeordneten Isolation in Anbetracht der Vergleichbarkeit mit dem tatsächlichen Erkrankungsfall eine Orientierung an der 6-Wochen-Frist des EFZG anbietet.10 Im Falle eines behördlichen Tätigkeitsverbotes steht dem Arbeitnehmer ein Entschädigungsanspruch gem. §56 IfSG zu, welcher in den ersten sechs Wochen vom Arbeitgeber auszuzahlen ist und diesem von der Behörde erstattet wird. Aus praktischer Sicht ist dieser Anspruch inso- fern wichtig, da §616 BGB als disponibles Vertragsrecht in Arbeitsverträ- gen nicht selten abbedungen ist.11 Die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers kann in der Coronakrise aber nicht nur durch die eigene Infektion oder einen entsprechenden Verdacht beeinträchtigt sein. Infolge der Schließung sämtlicher Schulen und Kitas stehen viele Arbeitnehmer vor der Notwendigkeit, während der täglichen Arbeitszeit ihren Betreuungspflichten nachzukommen; gleiches gilt frei- lich erst recht, wenn das betreuungsbedürftige Kind selbst erkrankt. In bei- den Fällen kann der Arbeitnehmer die Leistung gem. §275 III BGB wegen Unzumutbarkeit verweigern, was allerdings grundsätzlich gem. §326 I BGB auch den Untergang seines Vergütungsanspruches zur Folge hat.12 §616 BGB wird dem Arbeitnehmer – soweit nicht ohnehin abbedungen – regelmäßig nur bei einer Erkrankung des Kindes helfen, da die wochenlan- gen Schul- und Kitaschließungen den Tatbestand regelmäßig nicht mehr 8 K.-S. Hohenstatt/C. Krois, NZA 2020, 413, 414; A. Sagan/M. Brockfeld, NJW 2020, 1112, 1113. 9 A. Sagan/M. Brockfeld, NJW 2020, 1112, 1113. 10 ErfK/U. Preis, §616 BGB Rn.10a; kritisch A. Sagan/M. Brockfeld, NJW 2020, 1112, 1113. 11 M. Fuhlrott, GWR 2020, 107, 108; J. Grüneberg, ARP 2020, 111, 115; K.-S. Hohen- statt/C. Krois, NZA 2020, 413, 416. 12 A. Sagan/M. Brockfeld, NJW 2020, 1112, 1114; M. Fuhlrott, GWR 2020, 107, 108; E. Dehmel/N. Hartmann, BB 2020, 885, 886. Stephan Klawitter 228 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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