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Vertragsrecht in der Coronakrise
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erfüllen werden.13 Dieser Lücke hat der Gesetzgeber allerdings zuletzt durch Schaffung des §56 Ia IfSG Abhilfe geleistet, indem er einen Entschä- digungsanspruch für Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Le- bensjahr noch nicht vollendet haben, für Verdienstausfälle in das Infekti- onsschutzgesetz implementierte. Generelle Arbeitsunwilligkeit des Arbeitnehmers Ein generelles Leistungsverweigerungsrecht steht dem Arbeitnehmer auch in der Coronakrise grundsätzlich nicht zu. Die bloße Befürchtung einer In- fektion im Betrieb des Arbeitgebers begründet ein solches nicht.14 Im Ein- zelfall – man denke hier insbesondere an Risikogruppen und schwangere Arbeitnehmerinnen, bei denen die Gefahr eines lebensbedrohlichen Krankheitsverlaufes größer oder die zu befürchtenden Folgen eines sol- chen Verlaufs schwerwiegender ist – wird man jedoch ein Recht zu Leis- tungsverweigerung nach §275 III BGB jedenfalls dann erwägen müssen, wenn eine alternative Beschäftigung am Wohnsitz des Arbeitnehmers nicht möglich ist.15 Der Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistung jedoch gem. §273 I BGB zurückbehalten, solange der Arbeitgeber seinen arbeitsvertraglichen Schutzpflichten gem. §618 BGB nicht hinreichend nachkommt.16 Dann behält er gem. §615 S.1 BGB sogar seinen Anspruch auf die Vergütung, da sich der Arbeitgeber durch die fehlende Bereitstellung eines zumutbaren Arbeitsplatzes in Annahmeverzug befindet.17 II. 13 A. Sagan/M. Brockfeld, NJW 2020, 1112, 1114; E. Dehmel/N. Hartmann, BB 2020, 885, 886f.; K.-S. Hohenstatt/C. Krois, NZA 2020, 413, 416; offener M. Fuhlrott/K. Fischer, NZA 2020, 345, 348, die den Vergütungsanspruch allerdings nur für einen Zeitraum von ca. fünf Arbeitstagen erhalten wollen, innerhalb derer die Organisation einer alternativen Kinderbetreuung möglich sein solle. 14 M. Fuhlrott, GWR 2020, 107; E. Dehmel/N. Hartmann, BB 2020, 885, 885f.; A. Gro- eger, ARP 2020, 106. 15 M. Fuhlrott, GWR 2020, 107, 108; E. Dehmel/N. Hartmann, BB 2020, 885, 886. 16 A. Sagan/M. Brockfeld, NJW 2020, 1112, 1114; zum Umfang dieser Pflichten so- gleich unter IV. 17 ErfK/R. Wank, §618 BGB Rn.27m.w.N. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 229 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Title
Vertragsrecht in der Coronakrise
Author
Daniel Effer-Uhe
Editor
Alica Mohnert
Location
Baden-Baden
Date
2020
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Size
15.3 x 22.7 cm
Pages
258
Categories
Coronavirus
Recht und Politik

Table of contents

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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