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Steuern#

Geldleistungen, die von Bund, Ländern und Gemeinden kraft öffentlichen Rechts zur Deckung ihres Finanzbedarfs erhoben werden und im Gegensatz zu den Gebühren nicht Entgelte für bestimmte Leistungen dieser Gebietskörperschaften darstellen. Vielfach werden neben der Einnahmenbeschaffung auch Lenkungszwecke über die Steuergesetzgebung verfolgt (zum Beispiel Energiesteuern). Nach der Verteilung des Steueraufkommens und der Zuständigkeit werden ausschließliche und gemeinschaftliche Bundessteuern sowie Landes- und Gemeindesteuern (Finanzausgleich) unterschieden. Den Ländern kommt neben dem Bund ein eigenständiges Abgabenfindungsrecht zu, soweit keine gleichartige Bundesabgabe besteht. Der Steuergesetzgeber ist jedoch ebenso wie die Vollziehung an die verfassungsmäßig gewährleisteten Grundrechte, insbesonders den Gleichheitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie, gebunden.

Nach dem Steuergegenstand werden Ertragsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer), Vermögensteuern, Verkehrsteuern (insbesonders Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Erbschaftsteuer, Versicherungssteuer) und Verbrauchsteuern (zum Beispiel Tabak-, Mineralöl-, Biersteuer) unterschieden.

Direkte Steuern sind durch Identität von Steuerzahler und Steuerträger gekennzeichnet (zum Beispiel Einkommensteuer, Vermögensteuer), während die Steuerlast aus indirekten Steuern typischerweise vom Steuerzahler auf einen anderen Steuerträger überwälzt wird (insbesonders Umsatzsteuer, Verbrauchsteuern).

Zuständigkeit und Verfahren zur Festsetzung und Einhebung der Bundesabgaben werden durch das Abgabenverwaltungorganisationsgesetz und die Bundesabgabenordnung geregelt. Dem Finanzministerium sind als oberster Verwaltungsbehörde 7 Finanzlandesdirektionen, denen die Finanzämter und Zollämter nachgeordnet sind, unmittelbar unterstellt. Für die Landesabgaben bestehen länderspezifische Landesabgabenordnungen. Bei der Rechtsanwendung kommt den vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichten Erlässen sowie der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhebliche Bedeutung zu.

Literatur#

  • W. Doralt und H. G. Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, 1994

Weiterführendes#


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