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vom 29.03.2021, aktuelle Version,

Bezirkspolizeikommando

Zuständigkeitsbereich der BPK (weiß) und der SPK (rot)

Ein Bezirkspolizeikommando (BPK) ist eine Organisationseinheit der Bundespolizei in Österreich. Sie sind organisatorisch der jeweiligen Landespolizeidirektion untergeordnet, ihnen nachgeordnet sind die in den jeweiligen Bezirken bestehenden Polizeiinspektionen. Fachlich werden sie für verschiedene Behörden tätig, insbesondere in polizeilichen Angelegenheiten für die Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde erster Instanz. Organisatorisch sind sie Teil der Landespolizeidirektion. Weisungen der Leitung der Landespolizeidirektion in Angelegenheiten des inneren Dienstes dürfen den fachlichen Weisungen nicht widersprechen (§ 10 Abs. 3 Sicherheitspolizeigesetz).

Bezirkspolizeikommanden bestehen in allen Bezirken, ausgenommen jene Bezirke, in denen die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz fungiert (dort nehmen die Aufgaben eines Bezirkspolizeikommandos die Stadtpolizeikommanden wahr). Somit bestehen Bezirkspolizeikommanden nicht nur in jenen politischen Bezirken, in denen Bezirkshauptmannschaften bestehen, sondern auch in den Statutarstädten Krems und Waidhofen an der Ybbs. In den Bezirken Bruck an der Leitha und Leoben fungiert zwar die LPD als Sicherheitsbehörde I. Instanz, da diese jeweils nicht für den gesamten Bezirk zuständig ist, gibt es auch in diesen Bezirken Bezirkspolizeikommanden.

Geleitet wird ein Bezirkspolizeikommando vom jeweiligen Bezirkspolizeikommandanten, einem leitenden Exekutivbediensteten. Organisatorische Maßnahmen im Bereich von Bezirkspolizeikommanden obliegen dem Landespolizeidirektor im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann, soweit sie die Betrauung mit bzw. die Abberufung von der Leitung eines Bezirkspolizeikommandos oder Versetzung ohne Änderung der dienstrechtlichen Stellung zum Gegenstand haben.

Historisches

Bezirkspolizeikommanden sind die direkten Nachfolgeorganisationen der ehemaligen Bezirksgendarmeriekommanden (BGK). Sie entstanden nach der Zusammenlegung von Bundesgendarmerie, Bundessicherheitswachekorps und Kriminalbeamtenkorps im Juli 2005.

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Wappen der Republik Österreich : Nicht gesetzeskonforme Version des österreichischen Bundeswappens, umgangssprachlich „Bundesadler“, in Anlehnung an die heraldische Beschreibung des Art. 8a Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz mit zwar nach Wappengesetz detailliertem, aber schwarzem statt grauem Gefieder, mit zu grellem Gelb sowie mit inkorrekter Darstellung des Bindenschilds, da die weiße Binde zu breit und der untere rote Balken zu schmal sowie der Spitz, statt halbrund zu sein, zu flach gerundet ist: Das ursprüngliche Staatswappen wurde in der ersten Republik Österreich im Jahr 1919 eingeführt. Im austrofaschistischen Ständestaat wurde es im Jahr 1934 wieder abgeschafft und, im Rückgriff auf die österreichisch-ungarische Monarchie, durch einen Doppeladler ersetzt. In der wiedererstandenen (zweiten) Republik im Jahr 1945 wurde das Bundeswappen mit dem Wappengesetz in der Fassung StGBl. Nr. 7/1945 in modifizierter Form wieder eingeführt. Der Wappenadler versinnbildlicht, diesem Gesetzestext entsprechend (Art. 1 Abs. 1), „die Zusammenarbeit der wichtigsten werktätigen Schichten: der Arbeiterschaft durch das Symbol des Hammers, der Bauernschaft durch das Symbol der Sichel und des Bürgertums durch das Symbol der den Adlerkopf schmückenden Stadtmauerkrone …. Dieses Wappen wird zur Erinnerung an die Wiedererringung der Unabhängigkeit Österreichs und den Wiederaufbau des Staatswesens im Jahre 1945 dadurch ergänzt, dass eine gesprengte Eisenkette die beiden Fänge des Adlers umschließt.“ Mit dem Bundesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1981, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 350/1981, wurden die Wappengesetze von 1919 und 1945 außer Kraft gesetzt und dem Text des Bundes-Verfassungsgesetzes mit Artikel 8a B-VG eine Verfassungsbestimmung über die Farben, die Flagge und das Wappen der Republik Österreich hinzugefügt. Mit der Neuverlautbarung des Wappengesetzes mit BGBl. Nr. 159/1984 in § 1 in der grafischen Umsetzung der Anlage 1 wurde das Bundeswappen in seiner aktuellen Version eingeführt. Heraldische Beschreibung des Art. 8a Abs. 2 B-VG , in der Fassung BGBl. Nr. 350/1981 , in Verbindung mit dem Bundesgesetz vom 28. März 1984 über das Wappen und andere Hoheitszeichen der Republik Österreich (Wappengesetz) in der Stammfassung BGBl. Nr. 159/1984 , Anlage 1 . Austrian publicist de:Peter Diem with the webteam from the Austrian BMLV (Bundesministerium für Landesverteidigung / Federal Ministry of National Defense) as of uploader David Liuzzo ; in the last version: Alphathon , 2014-01-23.
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Lage der BPD und SPK in Österreich in Rot Bild abgeleitet von Datei:Gemeinden Österreichs.svg (überarbeitete Version, ursprüngliche Datei gemeinfrei) selbst überarbeitet
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