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vom 21.04.2025, aktuelle Version,

Bundesministeriengesetz 1986

Basisdaten
Titel: Bundesministeriengesetz 1986
Langtitel: Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG)
Abkürzung: BMG
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Öffentliches Recht
Fundstelle: BGBl. Nr. 76/1986 (WV)
Datum des Gesetzes: 20. Feber 1986
Inkrafttretensdatum: 21. Feber 1986
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 30/2021
Gesetzestext: Geltende Fassung im RIS
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Bundesministeriengesetz 1986 (Abkürzung: BMG) regelt die bestehenden Bundesministerien und ihre Aufgabengebiete für die Republik Österreich.

Eingerichtete Bundesministerien

§ 1 Abs. 1 des Bundesministeriengesetzes 1986 sieht derzeit folgende 13 Ministerien vor:

  1. das Bundeskanzleramt
  2. das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
  3. das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
  4. das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  5. das Bundesministerium für Bildung
  6. das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
  7. das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
  8. das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
  9. das Bundesministerium für Finanzen
  10. das Bundesministerium für Inneres
  11. das Bundesministerium für Justiz
  12. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
  13. das Bundesministerium für Landesverteidigung

Änderungen an der Ressortverteilung

Da das Bundesministeriengesetz 1986 nicht nur die Zahl der Ministerien, sondern auch ihre genauen Aufgabengebiete festlegt[1], muss jede Änderung in der Ressortverteilung innerhalb der Bundesregierung per Gesetz erfolgen. Das Bundesministeriengesetz 1986 wird daher regelmäßig nach Abschluss der Koalitionsverhandlungen geändert.[2] Auch nach Rücktritten und Neubestellungen von Regierungsmitgliedern erfolgt gelegentlich eine Novelle, um die Aufgabenverteilung an das neue Regierungsteam anzupassen.[3]

Einzelnachweise

  1. Siehe Anlage zu § 2
  2. Vergleiche etwa die nach den Nationalratswahlen 2013 durchgeführten Änderungen in BGBl. I Nr. 11/2014 bzw. den dazu gehörigen Initiativantrag
  3. Vergleiche etwa die im Rahmen der Regierungsumbildung 2016 erfolgen Änderungen in BGBl. I Nr. 49/2016 bzw. den dazu gehörigen Initiativantrag