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vom 24.03.2021, aktuelle Version,

Landeshauptleutekonferenz

Die Landeshauptleutekonferenz ist ein informelles – das heißt von der österreichischen Bundesverfassung nicht vorgesehenes – Treffen der neun Landeshauptleute.[1] Sie ist neben dem Bundesrat, der zweiten österreichischen Parlamentskammer, das politisch wichtigste Gremium der Länderzusammenarbeit wie auch des Föderalismus im österreichischen politischen System (in der modernen österreichischen Staatsrechtslehre/Bundesstaatstheorie kooperativer Bundesstaat genannt).[2][3] Dabei erachtet man die Landeshauptleutekonferenz als „das mächtigste Mittel der Bundesländer“[4] und „Motor zur Stärkung der Bundesstaatlichkeit“,[5] der Bundesrat selbst gilt in Österreich als wenig einflussreich.[6] Ihre Bedeutung zeigt sich auch darin, dass, obwohl sie formell nicht existiert, zahlreiche Rechtstexte auf sie verweisen.[7]

Bei Landeshauptleutekonferenzen wird versucht, eine gemeinsame Linie zur Vertretung der Interessen der einzelnen Bundesländer festzulegen, um dann mit dieser gemeinsamen Position gestärkt dem Bund in Verhandlungen gegenübertreten zu können. Sie entwickelten sich in den 1960er-Jahren und tagten ab 1970 regelmäßig zweimal pro Jahr.

Vorbereitet werden sie von den Landesamtsdirektoren,[8] die dann gemeinsam mit den Landeshauptleuten und in der Regel auch mit einem Vertreter der Bundesregierung – der fallweise der Bundeskanzler oder ein Bundesminister ist – an den Konferenzen teilnehmen. Auch Gespräche mit dem Bundespräsidenten finden wiederholt statt.[9] Der Vorsitz zwischen den Ländern wechselt nach herausgebildeter Praxis halbjährlich und nach alphabetischer Reihenfolge der Länder parallel zum Wechsel des Präsidenten des Bundesrates. Neben diesen halbjährlichen Sitzungen wird die Landeshauptleutekonferenz bei dringenden Anliegen auch zu außerordentlichen Sitzungen einberufen. Als Geschäftsstelle der Konferenz fungiert die Verbindungsstelle der Länder. Eine schriftlich fixierte Geschäftsordnung fehlt.

Die Landeshauptleutekonferenz fasst Beschlüsse nur einstimmig. Sie werden aufgrund des informellen Charakters der Treffen nicht veröffentlicht, sondern nur den Teilnehmern und der Bundesregierung, soweit sie davon betroffen ist, zugänglich gemacht. Diese Beschlüsse sind rechtlich unverbindlich, entfalten aber eine beachtliche politische Wirkung. Sie stellen aufgrund der Einstimmigkeit einen verlässlichen – wenn auch unter Umständen geringsten – gemeinsamen Standpunkt der Landesebene dar.[7][10]

Besondere Bedeutung hat die Konferenz etwa beim Finanzausgleich Bund–Länder–Gemeinden und der „ewigen Baustelle“ Reform des Bundesstaats.[11][12]

Amtierende Landeshauptleute und deren Stellvertreter

Bundesland Landeshaupt-
mann/-frau
Partei (1.)(3) Landeshauptmann-
stellvertreter/-in
Partei (2.)(3) Landeshauptmann-
stellvertreter/-in
Partei
Burgenland Burgenland Hans Peter Doskozil SPÖ Astrid Eisenkopf SPÖ (2)
Karnten Kärnten Peter Kaiser SPÖ Beate Prettner SPÖ Gabriele Schaunig-Kandut SPÖ
Niederosterreich Niederösterreich Johanna Mikl-Leitner ÖVP Stephan Pernkopf ÖVP Franz Schnabl(3) SPÖ
Oberosterreich Oberösterreich Thomas Stelzer ÖVP Christine Haberlander ÖVP Manfred Haimbuchner(3) FPÖ
Salzburg Salzburg Wilfried Haslauer ÖVP Christian Stöckl ÖVP Heinrich Schellhorn GRÜNE
Steiermark Steiermark Hermann Schützenhöfer ÖVP Anton Lang SPÖ (2)
Tirol Tirol Günther Platter ÖVP Josef Geisler ÖVP Ingrid Felipe GRÜNE
Vorarlberg Vorarlberg Markus Wallner ÖVP Barbara Schöbi-Fink(1) ÖVP (2)
Wien Wien Michael Ludwig(4) SPÖ Kathrin Gaál(3) SPÖ Christoph Wiederkehr(3) NEOS

Stand: November 2020

(1) In Vorarlberg: Landesstatthalter
(2) Nur ein Stellvertreter im Burgenland, in der Steiermark und in Vorarlberg
(3) In Niederösterreich, Oberösterreich und Wien keine nominelle Reihung der Stellvertreter
(4) In Wien auch amtierender Bürgermeister

Siehe auch

Literatur

  • Florian Wanke: Föderalismus in der Diskussion: Die bundesstaatliche Ordnung Österreichs und der Versuch der Bundesstaatsreform im Österreich-Konvent. GRIN Verlag, 2007, ISBN 978-3-638-65534-7, Abschnitt Bedeutung der Landeshauptleutekonferenz, S. 12 f. (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  • Christian Peter Hölzel: Die Möglichkeiten der Länder zur Einflußnahme auf die Europäische Union. GRIN Verlag, 2009, ISBN 978-3-640-44277-5, Kapitel 5.1.2 Die Landeshauptleutekonferenz, S. 65 f. (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).

Einzelnachweise

  1. Solche nicht staatsgesetzlich geregelte Institutionen haben in Österreich eine lange Tradition und bedeutende Stellung. Dazu gehören auch die Sozialpartnerschaft gesamtstaatlich oder die Raumordnungskonferenz (ÖROK) der Landesebene.
    Vergl. Theo Öhlinger: Verfassungsrecht. 8. Auflage. facultas.wuv / maudrich, 2009, ISBN 978-3-7089-0405-4, Kapitel 7.1. Der kooperative Bundesstaat Rz 316, letzter Absatz, S. 149 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  2. Öhlinger: Verfassungsrecht. S. 149.
  3. Friedrich Michael Steger: Baustelle Bundesstaat: Perspektiven der Weiterentwicklung des politischen Systems Österreich. Band 21 von Studien zur politischen Wirklichkeit. Braumüller, 2007, ISBN 978-3-7003-1640-4, 5. Landeshauptleute und kooperativer Bundesstaat, S. 135 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  4. Zitat Hölzel: Die Möglichkeiten der Länder … S. 65.
  5. Zitat nach Wanke: Föderalismus in der Diskussion. S. 12.
  6. vergl. Gisela Riescher: Zweite Kammern. Reihe Lehr- und Handbücher der Politikwissenschaft. 2. Auflage. Oldenbourg Verlag, 2010, ISBN 978-3-486-58312-0, 8. Der Bundesrat in Österreich 8.6 Kritik und Reformansätze, S. 183 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  7. 1 2 Hölzel: Die Möglichkeiten der Länder … S. 65.
  8. Die selbst eine Ebene tiefer, zusammen mit der hohen Bundesbeamtenschaft, die Landesamtsdirektorenkonferenz abhalten. Daneben gibt es auch angelagerte Expertenkonferenzen. Walter Berka: Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechts für das Juristische Studium. Lehrbuch Verfassungsrecht, Reihe Springers Kurzlehrbücher der Rechtswissenschaft. 2. Auflage. Springer DE, 2008, ISBN 978-3-211-09434-1, 18.2. Gemeinsame Organe, Rz 465, S. 117 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  9. vergl. Meinungsaustausch mit dem Vorsitzenden der österreichischen Landeshauptleutekonferenz, bundespraesident.at
  10. Daneben gibt es das Konsultationsgremium und die Integrationskonferenz der Länder (IKL) für die Europaebene. Beide sind aber von geringer Bedeutung. Berka: Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechts. Rz 464, S. 117.
  11. Anton Pelinka, Sieglinde Rosenberger: Österreichische Politik: Grundlagen - Strukturen - Trends. 3. Auflage. facultas.wuv / maudrich, 2007, ISBN 978-3-7089-0103-9, Kapitel Länder Gemeinden Verwaltung, S. 243 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  12. Zitat nach Steger: Baustelle Bundesstaat. S. insb. 135.

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