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Geburt der Kriminologie #

Der renommierte Grazer Jurist Hans Gross hat aus Hilfswissenschaften des Strafrechts eine neue akademische Disziplin geschaffen. Am 9. Dezember jährt sich sein Todestag zum 100. Mal. #


Von der Wiener Zeitung (Sa./So., 5./6. Dezember 2015) freundlicherweise zur Verfügung gestellt.

Von

Otto Hausmann


Der Grazer Strafrechtler Hans Gross (1847–1915)
Der Grazer Strafrechtler Hans Gross (1847–1915).
Foto: Univ. Cernovici

Der bedeutende, über die Grenzen hinaus bekannte Staatslehrer Adolf Julius Merkl pflegte zu sagen: „Wir stehen auf den Schultern von Riesen“. Diese Wahrheit sollte in unserer oberflächlichen Zeit stets präsent sein, und unsere Vorfahren, die das Geistesleben geprägt und bereichert haben, dürfen nicht in Vergessenheit geraten.

In diesem Jahr soll neben Anderen an Hans Gross erinnert werden, der an der Karl Franzens Universität in Graz gelehrt und am 9. Dezember 1915 gestorben ist. Er hat aus einer Reihe von strafrechtlichen Hilfswissenschaften eine neue akademische Disziplin geschaffen, die Kriminologie, und damit die Wissenschaft und das Ansehen der Universität Graz vermehrt.

Hans Gross, aus einer traditionellen Juristenfamilie stammend – sein Urgroßvater etwa war am Kammergerichtshof in Weimar tätig –, wurde am 26. 12. 1847 in Graz geboren, wo er auch seine Jugendjahre verbrachte. Nach der Matura studierte er Rechtswissenschaft und schlug dann die Richterlaufbahn ein. Er war jahrelang Untersuchungsrichter in Graz und Leoben, dann Staatsanwalt und schließlich Senatsvorsitzender. Gross, der, wie er schrieb, „mit Leib und Seele“ Untersuchungsrichter war, kam bei seiner Tätigkeit immer mehr zur Überzeugung, dass der Untersuchungsrichter mit den Sachverhalten des Lebens viel zu wenig vertraut sei, die ihm auf Schritt und Tritt begegnen. Er brauche in seinem Amt mehr als Gesetzbücher und Kommentare.

Pionierleistung #

Es gebe zwar genug Literatur, die einzelne Fragen, etwa über Leichenfunde, Waffenkunde, betrügerische Machenschaften usw. abhandelt, doch sei das Gebotene nicht bedarfsgerecht zusammengestellt. Gross hat daher, von unglaublichem Arbeitseifer beseelt, als wissenschaftliche Frucht seiner langjährigen Arbeit 1893 sein „Handbuch für Untersuchungsrichter“ veröffentlicht und damit eine Pionierleistung vollbracht.

Das zweibändige Standardwerk, quasi die „Bibel“ aller kriminalistisch Tätigen, wurde zu Beginn des 20. Jahrhunderts in fast alle Kultursprachen übersetzt, obwohl es in Österreich anfänglich nicht den gebührenden Anklang gefunden hatte. Das Bestreben von Gross war es, die Teilgebiete der Kriminologie, wie Kriminalanthropologie, Kriminalpsychologie, Kriminalsoziologie und Kriminalistik, bis dahin strafrechtliche Hilfswissenschaften genannt, in ein System zu bringen und der dogmatischen Strafrechtswissenschaft gleichberechtigt an die Seite zu stellen.

Hans Gross wurde auf Grund seiner wissenschaftlichen Publikationen im Jahr 1897 als ordentlicher Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an die Universität Czernowitz berufen, wirkte von 1902 bis 1905 an der deutschen Universität Prag und anschließend bis zu seinem Tod an der Grazer Karl-Franzens-Universität. Als ein Absolvent der von Franz von Liszt gegründeten „Jungdeutschen Kriminalistenschule“, vertrat er die kriminalpsychologische Richtung im Strafrecht. Die von ihm kreierte neue Wissenschaft sollte nach seinen Worten „ihrer Natur nach dort einsetzen, wo das Strafrecht seiner Natur nach mit seinen Lehren zu Ende ist“.

Es war sein großes Anliegen, den Rechtsunterricht diesen neuen Erkenntnissen anzupassen, um die Studierenden für das praktische Leben und den zukünftigen Beruf besser vorbereiten zu können. Folgerichtig bemühte er sich schon im Jahre 1895 mit eiserner Energie, an der Universität Graz ein kriminologisches Institut zu etablieren, was von den Vertretern anderer Rechtsfächer vehement torpediert wurde. Schließlich ging sein Wunsch aber doch in Erfüllung, indem 1912 das „K.K. Kriminalistische Universitätsinstitut“ mit dem Sitz in den Kellerräumen der Universität und anschließend in der Mozartgasse 3, seinen Betrieb aufnahm. Es war weltweit das erste Institut dieser Art.

Wenzel Gleispach gründete erst 1923 in Wien – das war, nebenbei bemerkt, auch das Geburtsjahr der Interpol – das „Institut für die gesamte Strafrechtswissenschaft und Kriminalistik“. Es wurde 1935 in „Universitätsinstitut für Kriminologie“ umbenannt, weil sich in der Zwischenzeit der von Gross entwickelte Begriff einer – auch die Kriminalistik einschließenden – Kriminologie weitgehend durchgesetzt hatte. Es sei an dieser Stelle vermerkt, dass Graz schon längst ein Mekka der Kriminologie war, als nach dem Zweiten Weltkrieg das Wiener Institut durch Roland Graßberger zu hohem Ansehen gelangte. Dieser verstand es in genialer Weise, eine Synthese von Theorie und Praxis herzustellen. Im Alter von 22 Jahren erschien Graßbergers Erstlingswerk „Die Brandlegungskriminalität“, mit dem er sich 1931 habilitiert hat. Beim Börsenbrand im Frühjahr 1956 hat er vor Ort seine brandkriminalistischen Kenntnisse unter Beweis gestellt.

Standardwerk#

„Das Handbuch für Untersuchungsrichter“ von Hans Gross, seit seiner 6. Auflage als „System der Kriminalistik“ bezeichnet, war nicht nur für Generationen von Studierenden das umfassendste Standardlehrbuch für Kriminologie, sondern auch in der kriminalpolizeilichen Ausbildung geschätzt.

Hans Gross selbst hat sein zentrales Anliegen in der Handhabung der Strafrechtspflege wie folgt verdeutlicht: „Das materielle Strafrecht befasst sich mit den Delikten und ihrer Bestrafung, das formelle Strafrecht mit den Regeln, nach welcher bei dieser vorzugehen ist; wie aber die Verbrechen begangen werden, wie dies zu erforschen und klarzulegen ist, welche Motive gewirkt haben, welche Zwecke erreicht werden sollten, das können uns Strafrecht und Strafprozess nicht sagen, das bleibt der Kriminalistik vorbehalten.“ Gross weiter: „Was zum Beispiel Brandlegung im gesetzlichen Sinne ist, welche Qualifikationen und Arten vorliegen können, welche Strafen darauf gesetzt sind, das sagt uns das Strafgesetz, seine Kommentare und wissenschaftlichen Bearbeitungen, wie der Richter vorzugehen hat und wie der Beschuldigte, die Zeugen und Sachverständigen zu behandeln sind, das enthält der Strafprozess, wie aber bei der Brandlegung selbst vorgegangen wird, welche Mittel und Hilfe dem Brandleger zur Seite stehen, wie man die Art der Brandstiftung und damit auch den Täter entdecken kann, das ist Sache der Kriminalistik (. . .).“

Wenngleich das zweibändige, epochemachende Werk für die damalige Zeit unglaublich modern anmutet – Verwendung von Mikroskopen bei der Untersuchung von Blutspuren, Urin, Speichel, Sperma oder Haaren – und Gross es allen Kriminalisten gewidmet hat, wurde von ihm fast nur der Untersuchungsrichter angesprochen und geradezu idealisiert. Strafrechtsreform Hoch sind die Anforderungen, die der Schöpfer dieser neuen Wissenschaft an den angehenden Untersuchungsrichter stellt, „bevor er sich dieser schwierigen und dornenvollen Aufgabe zuwendet“. Von ihm werde jugendliche Kraft und frischester Eifer, ausdauernde und rüstige Gesundheit erwartet, er müsse Menschenkenntnis und gewandtes Benehmen, offene Sinne und Energie haben.

Tatsächlich ist aber, im Vergleich zur Vorkriegszeit, die Bedeutung des Untersuchungsrichters in den letzten Jahrzehnten zurückgegangen, bis im Zuge einer Strafrechtsreform das rechtliche Instrument der „Voruntersuchung“ – und somit auch des Untersuchungsrichters, der in diesem Stadium dominus litis war –, abgeschafft, allerdings dadurch auch die Stellung des Staatsanwalts aufgewertet wurde, – eine Maßnahme der Verfahrensökonomie.

Aus der Fülle der wissenschaftlichen Arbeiten von Franz Gross seien nur einige genannt: etwa sein „Lehrbuch für den Ausforschungsdienst der K.K. Gendarmerie“, die „Encyklopädie der Kriminalistik“ oder „Der Raritätenbetrug“. Hervorzuheben sind auch die Werke „Zur Frage der Zeugenaussage“, „Gesammelte kriminalistische Aufsätze“ (zwei Bände), „Notwehr und Notstand im österreichischen Strafgesetzentwurf“ und „Das ordentliche Verfahren im österreichischen Strafprozess in Schlagworten“.

Fachzeitschrift #

Last but not least sei die von Gross 1898 gegründete Fachzeitschrift „Das Archiv für Kriminalanthropologie und Kriminalistik“ genannt, deren Titel in „Archiv für Kriminologie“ geändert wurde und die nach wie vor höchstes wissenschaftliches Ansehen genießt. Die Zeitschrift wird von Stefan Pollak herausgegeben, einem Österreicher, der in Freiburg das Institut für Rechtsmedizin leitet.

Gross führte bis an sein Lebensende eine weitläufige Korrespondenz mit in- und ausländischen Fachkollegen und wurde wegen seiner großen Allgemeinbildung sehr geschätzt. Mit seinen Mitarbeitern und Studenten soll ihn ein kameradschaftliches Verhältnis verbunden haben. Als begeisterter Österreicher meldete er sich 1914 als nicht aktiver Oberleutnant zur Kriegsdienstleistung, was als Bravourstück bezeichnet werden kann. Eine Lungenentzündung, die er sich beim Militär zugezogen hatte, führte schließlich am 9. 12. 1915 zu seinem Tod. Am Stadtfriedhof St. Peter in Graz fand der Rechtsgelehrte seine letzte Ruhestätte.

Hans Gross hat als Altmeister der Kriminologie einen Ehrenplatz im Olymp der Wissenschaften erworben. Sein Nachfolger Adolf Lenz (1868–959) machte eine Teildisziplin, die Kriminologie, zu seinem Forschungsgebiet. Dessen Nachfolger Ernst Seelig (1895–1955) wiederum stellte die Kriminologie in den Dienst des Nationalsozialismus, indem er nicht nur verurteilte Straftäter untersuchte, sondern auch jüdische Mischlinge. 1955 wurde Hanns Bellavic (1901–1965) zum Vorstand des Instituts ernannt. Er war der letzte Vertreter der „Grazer Schule“.

Otto Hausmann, geboren 1935, ist Rechts- und Staatswissenschafter und lebt als Universitätsbediensteter i. R. in Wien.

Wiener Zeitung, Sa./So., 5./6. Dezember 2015