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Bundesrat#

Die zweite Kammer des Parlaments neben dem Nationalrat, mit dem er gemeinsam die Gesetzgebung des Bundes ausübt und die Bundesversammlung bildet. Der Bundesrat soll die Interessen der Länder bei der Gesetzgebung des Bundes vertreten. Seine Mitglieder werden von den Landtagen entsprechend dem politischen Kräfteverhältnis nach jeder Landtagswahl für die Dauer ihrer Gesetzgebungsperiode gewählt, sind diesen aber nicht verantwortlich. Die Mitgliederzahl wird nach dem Ergebnis jeder Volkszählung vom Bundespräsidenten ermittelt (zuletzt 15. Mai 2001). Das größte Bundesland entsendet 12 Mitglieder, die anderen Bundesländer je nach Einwohnerzahl entsprechend weniger, mindestens aber 3. 2010 hat der Bundesrat 62 Mitglieder (Niederösterreich: 12, Wien: 11, Oberösterreich: 11, Steiermark: 9, Tirol: 5, Kärnten: 4, Salzburg: 4, Vorarlberg: 3, Burgenland: 3). Der Bundesrat kennt keine Gesetzgebungsperiode und besteht daher ohne Unterbrechung (Grundsatz der "Partialerneuerung"). Sitzverteilung nach Parteien und Bundesländern siehe Tabellen: Freiheitliche Partei Österreichs, Österreichische Volkspartei, Sozialdemokratische Partei Österreichs.

Der Präsident des Bundesrats wird von den Ländern in alphabetischer Reihenfolge im Halbjahresturnus gestellt. Tagungsort ist der Sitz des Nationalrats in Wien. Die Mitglieder des Bundesrats genießen Immunität gleich den Abgeordneten zum Nationalrat. Ein Mitglied des Bundesrats kann nicht gleichzeitig Abgeordneter zum Nationalrat sein. Die Sitzungen des Bundesrats sind öffentlich, Mitglieder der Bundesregierung können sich zu Wort melden. Der Bundesrat ist bei Anwesenheit von einem Drittel seiner Mitglieder beschlussfähig. Zur Vorberatung werden Ausschüsse gebildet.

Der Bundesrat kann Gesetzesbeschlüsse des Nationalrats beeinspruchen. Dieser Einspruch hat nur aufschiebende Wirkung, da der Nationalrat einen Beharrungsbeschluss fassen kann. Gesetzesbeschlüsse, die die Organisation des Bundesrats betreffen oder die Kompetenzen der Länder beschneiden, bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrats. Gesetzesbeschlüsse, gegen die der Bundesrat keinen Einspruch erheben darf (zum Beispiel Bundesbudget), werden dem Bundesrat lediglich zur Kenntnis gebracht.

Der Bundesrat hat überdies unter anderem folgende Rechte: Formulierung von Anfragen an die Bundesregierung; Einbringung von Gesetzesvorschlägen an den Nationalrat und Forderung einer Volksabstimmung, sofern ein Gesetzesbeschluss des Nationalrats die Bundesverfassung teilweise ändert; Mitwirkung an der Genehmigung von Staatsverträgen und bei der Auflösung von Landtagen, Stellungnahmerecht zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union (Art. 23e B-VG), Überprüfung der Geschäftsführung der Bundesregierung (Art. 52 B-VG).

Die vergleichsweise geringe politische Bedeutung des Bundesrats führt zu regelmäßigen Forderungen der Länder nach einer Reform und Stärkung des Bundesrats.


--> Historische Bilder zu Bundesrat (IMAGNO)

Literatur#


  • H. Schambeck (Hg.), Österreichs Parlamentarismus, 1986;
  • G. Fasching/J. Rauchenberger, Stichwort Bundesländer, Bundesrat, 2000.
  • P. Bußjäger Die Zustimmungsrechte des Bundesrates (2001)


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