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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška - Von den Anfängen bis 1942, Band 3 : PO - Ž
Seite - 1466 -
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Seite - 1466 - in Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška - Von den Anfängen bis 1942, Band 3 : PO - Ž

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1466 »Volksstamm« Kremsierer Entwurf Verfassungen Kärntens Verfassungen Österreichs sog. Kremsierer Verfassungsentwurfes. Darin heißt es : »Alle Volksstämme des Reiches sind gleichberechtigt. Jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wohnung (sic !) und Pflege seiner Nationalität über- haupt und seiner Sprache insbesondere. [Abs.  2 :] Die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Schule, Amt und öffentlichem Leben wird vom Staate gewährleistet.« Unterschieden wird nicht zwischen ei- nem Mehrheitsvolk und ethnischen →  Minderheiten, sondern mit dem Begriff V. wird die Gleichberechti- gung aller konstitutiven Völker statuiert. Verwendet wird im Kremsierer Entwurf parallel der Begriff Nationalität, wonach in §  3 die Abgrenzung der Kreise »mit möglichster Rücksicht auf Nationalität durch ein Reichsgesetz festgestellt [wird]« (sic !). Dieser Begriff findet sich erneut in §  112  Abs. 3 im Zusam- menhang mit der →  Wahlkreiseinteilung, während in §  112 Abs.  4 bestimmt wird, dass die Verhandlungen in den Landtagen »unter Anerkennung der Gleich- berechtigung der →  Landessprachen« öffentlich sind. Schließlich bezieht sich §  126 Abs.  a) auf das Volks- unterrichts- und Erziehungswesen, wo im Kompe- tenzbereich der Kreise im Hinblick auf die »Unter- richtssprache« und die »Sprachgegenstände« diese »mit gleicher Beachtung der Sprachen des Kreises« stattzu- finden haben (→  Schulwesen). Das jüngere Konzept der →  Minderheit kommt in diesem Verfassungsent- wurf so noch nicht zum Tragen. Den Begriff des V. verwendet auch die →  Oktro- yierte Märzverfassung vom 4. März 1849. §  5 statu- ierte : »Alle Volksstämme sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Spra- che.« V. im Sinne von Volk findet sich auch in §  4 des Grundrechtspatentes über die politischen Rechte vom 4. März 1849, einem Begleitgesetz zur Märzverfassung (RGBl. 151/1849) : »Für allgemeine Volksbildung soll durch öffentliche Anstalten, und zwar in den Landes- teilen, in denen eine gemischte Bevölkerung wohnt, derart gesorgt werden, daß auch die Volksstämme, welche die Minderheit ausmachen, die erforderlichen Mittel zur Pflege ihrer Sprache und zur Ausbildung in derselben erhalten.« Der Begriff V. bezieht sich hier auf alle Bevölkerungsteile in mehrsprachigen Landesteilen, →  Minderheit hingegen auf ethnische Volksgruppen, die eine zahlenmäßige Minorität ausmachen. Dieselbe Bedeutung findet sich in §  3 der →  Lan- desverfassung für das Herzogtum Kärnten/Koroška vom 30. Dezember 1849. Darin heißt es : »Die im Lande wohnenden Volksstämme sind gleichberechti- get, und haben ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner [sic !] Nationalität und Sprache.« (bzw. authentische slowenische Fassung :) »U deželi prebivajoči narodi [sic !] imajo jednako pravo in uživajo nedotakljivo pravico za ohranjanje in oskerbovanje svoje narodnosti in svojega jezika.« Während also die deutsche Fassung von »Volksstämmen« spricht, wird in der slo- wenischen authentischen Fassung der Begriff »narodi« [Völker] verwendet (Bestimmungen gleichen Inhalts finden sich auch in den zeitgleichen Landesverfassun- gen der Steiermark/Štajerksa, von →  Krain/Kranjska, Görz, Gradisca und Istrien/Gorica, Gorica, Gradiška in Istra – nicht jedoch für →  Trieste/Trst/Triest, wo dieser Aspekt überhaupt nicht berücksichtigt wird). Der Begriff V. der Kärntner Landesverfassung kann hier also nicht mit Minderheit »übersetzt« werden. Die Verfassung definiert zwei gleichberechtigte konstitutive Völker. Der Legalbegriff V. findet sich wieder in der →  De- zemberverfassung von 1867 bzw. in Art.  19 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 »über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder«, der besagt : »Alle Volksstämme des Staates sind gleichbe- rechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache./Die Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen in Schule, Amt und öffentlichem Leben wird vom Staate anerkannt./In den Ländern, in welchen mehrere Volksstämme wohnen, sollen die öffentli- chen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein, dass ohne Anwendung eines Zwanges zur Erlernung einer zweiten →  Landessprache jeder der Volksstämme die erforderlichen Mittel zur Ausbildung seiner Sprache erhält.« Der Rechtsbegriff des V. ist der gleiche wie in den obgenannten Verfassungen. In Art. 66 bis 69 des →  Vertrags von Saint-Germain vom 10. Dezember 1919 und in Art. 6 Bundes-Verfas- sungsgesetz (B-VG) in der Fassung von 1929 wird der Begriff des V. im Sinne eines gleichberechtigten kons- titutiven Volkes nicht mehr verwendet, es findet in die- sem Kontext eine sprachliche Schwerpunktverlagerung auf den Aspekt der sprachlichen →  Minderheit statt. Der Begriff V. wird damit rechtlich obsolet und sprach- lich veraltet. Die Verwendung des Begriffes »Stamm« für Ethnos ist nunmehr in diesem Kontext pejorativ und politisch nicht mehr akzeptabel.
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Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška Von den Anfängen bis 1942, Band 3 : PO - Ž
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Enzyklopädie der slowenischen Kulturgeschichte in Kärnten/Koroška
Untertitel
Von den Anfängen bis 1942
Band
3 : PO - Ž
Autoren
Katja Sturm-Schnabl
Bojan-Ilija Schnabl
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79673-2
Abmessungen
24.0 x 28.0 cm
Seiten
566
Kategorien
Geographie, Land und Leute
Kunst und Kultur

Inhaltsverzeichnis

  1. Lemmata Band 3 Po–Ž 1049
  2. Verzeichnis aller AutorInnen/BeiträgerInnen und ihrer jeweiligen Lemmata 1571
  3. Verzeichnis aller ÜbersetzerInnen und die von ihnen übersetzten Lemmata 1577
  4. Verzeichnis der BeiträgerInnen von Bildmaterial 1579
  5. Verzeichnis der Abbildungen 1580
  6. Synopsis (deutsch/English/slovensko) 1599
  7. Biographien der Herausgeber 1602
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