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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Gläubiger gesetzten Nachfrist kann dieser ferner nach §323 Abs.1 BGB zurücktreten. Bei Dauerschuldverhältnissen besteht im Fall von Zahlungs- verzug zudem in der Regel ein Kündigungsrecht des Geldgläubigers, meist unter qualifizierten Voraussetzungen: So kann der Vermieter nach §543 Abs.2 S.1 Nr.3 BGB den Mietvertrag außerordentlich kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Mietzahlung (oder eines nicht unerheblichen Teils davon, s. dazu auch §569 Abs.3 Nr.1 BGB für Wohnraummietverträge) oder über einen längeren Zeit- raum mit einem Betrag von mindestens zwei Monatsmieten in Verzug ist. Auch ein Darlehensgläubiger kann kündigen, wenn der Darlehensschuld- ner mit seiner Rückzahlung oder der Zinszahlung in Verzug gerät (§314 BGB)14 bzw. bei Verbraucherdarlehen, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise oder mit einem substanziellen Teilbetrag des Darlehens in Verzug ist (§498 BGB). Selbst ein Strom- oder Gaslieferant kann in der Regel die Versorgung un- terbrechen, wenn der Kunde mit der Begleichung seiner Rechnungen in Verzug gerät und bei wiederholtem Verzug auch den Vertrag fristlos kün- digen (z.B. §§19 Abs.2, 21 S.2 StromGVV, §§24 Abs.2, 27 S.2 NAV bzw. §§19 Abs.2, 21 S.2 GasGVV, §§24 Abs.2, 27 S.2 NDAV). Zusätzlich schuldet der Geldschuldner Verzugszinsen gem. §288 BGB: Diese betragen im Regelfall fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Entgeltschulden aus Unternehmergeschäften sogar neun Prozentpunk- te über dem Basiszinssatz. Hinzu kommt bei Entgeltforderungen die Kos- tenpauschale von 40 € nach §288 Abs.5 BGB, sowie die Pflicht zum Ersatz weiteren Verzögerungsschadens nach §§280 Abs.1, Abs.2, 286 BGB, z.B. wenn der Geldgläubiger einen Anwalt beauftragen muss, um seine Forde- rung durchzusetzen. Der Gesetzgeber hat allerdings erkannt, dass der Grundsatz „Geld hat man zu haben“ während der Einschränkungen durch die Covid-19-Pande- mie zu unangemessenen Härten führen kann. Insbesondere die Konse- quenz eines Kündigungsrechts im Mietrecht und eines Leistungsverweige- rungsrechts nach §320 BGB oder ebenfalls eines Kündigungsrechts bei Versorgungsverträgen über Energie oder Kommunikation kann für die Kunden im physischen und psychischen Sinne existenzbedrohend werden. Daher wurden im neuen Art.240 §1 EGBGB Sonderregeln15 geschaffen, 14 S. dazu C. A. Weber, in: beck-online.Großkommentar zum Zivilrecht, 15.2.2020, §490 Rn.149ff. 15 Zum gesamten Art.240 EGBGB s. den Überblick bei M. Schmidt-Kessel/C. Möll- nitz, Coronavertragsrecht – Sonderregeln für Verbraucher und Kleinstunterneh- men, NJW 2020, S.1103ff. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 17 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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