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Vertragsrecht in der Coronakrise
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b) Eine weitere Grenze für die geschuldeten Leistungsanstrengungen des Schuldners bildet die „echte“ Unmöglichkeit gem. §275 Abs.1 BGB. Die Leistung ist unmöglich im Sinne dieser Vorschrift, wenn naturgesetz- lich ausgeschlossen oder rechtlich verboten ist, dass der Verkäufer liefert. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Markt für den Verkäufer vollständig „leergefegt“ ist, sodass unabhängig von seinen Anstrengungen keine Ware mehr zu erhalten ist, etwa weil sämtliche Produktionsstätten geschlossen sind. Die tatsächliche Unmöglichkeit wird allerdings nur vor- übergehend sein, weil davon auszugehen ist, dass die aktuellen Regelun- gen, Betriebsschließungen etc. eines Tages wieder aufgehoben werden, so- dass die Leistungshindernisse entfallen werden.32 Gleichwohl sind dann für die Zeit des Hindernisses keine Anstrengungen geschuldet, weil sie oh- nehin sinnlos wären. Gleiches gilt für vorübergehende rechtliche Leis- tungshindernisse, wenn also die geschuldete Leistung verboten ist. Das wird bei gewöhnlichen Kaufverträgen im Handel auch in Corona-Zeiten kaum jemals der Fall sein, solange nicht die Lieferung bestimmter Gegen- stände (z.B. Schutzmasken) behördlich verboten wird – anders als bei Dienst- und Werkleistungen. Denkbar ist dies aber bei Kaufverträgen mit Herstellern, deren Betrieb durch behördliche Anordnung geschlossen wur- de, sodass sie die geschuldeten Waren ohne Rechtsverstoß nicht herstellen können. Hier liegt tatsächlich ein Fall (vorübergehender) rechtlicher Un- möglichkeit vor, in welchem auch keine Leistungsanstrengungen geschul- det sind. c) Die letzte Grenze der geschuldeten Leistungsanstrengungen bildet ein möglicher Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Leistungspflicht findet dort ihre Grenze, wo der Vertrag nach §313 Abs.1 BGB angepasst werden muss, weil die Veränderung der Umstände so gravierend ist, dass ein Fest- halten am unveränderten Vertrag einer Partei unter Berücksichtigung der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung nicht mehr zugemutet werden kann. Das kann der Fall sein, wenn die Aufwendungen des Ver- käufers den vereinbarten Kaufpreis infolge der Covid-19-Pandemie deut- lich übersteigen. Diese Frage ist allerdings nicht Gegenstand dieses Bei- trags.33 d) Keine relevante Grenze für den kaufrechtlichen Lieferanspruch bildet dagegen die persönliche Unzumutbarkeit gemäß §275 Abs.3 BGB: Diese Vorschrift ist nur auf höchstpersönliche Leistungspflichten anwendbar, de- 32 Weller/Lieberknecht/Habrich, Virulente Leistungsstörungen (Fn.1), S.1020. 33 S. dazu Prütting, in diesem Band. Thomas Riehm 24 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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