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b) Eine weitere Grenze für die geschuldeten Leistungsanstrengungen
des Schuldners bildet die „echte“ Unmöglichkeit gem. §275 Abs.1 BGB.
Die Leistung ist unmöglich im Sinne dieser Vorschrift, wenn naturgesetz-
lich ausgeschlossen oder rechtlich verboten ist, dass der Verkäufer liefert.
Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Markt für den Verkäufer
vollständig „leergefegt“ ist, sodass unabhängig von seinen Anstrengungen
keine Ware mehr zu erhalten ist, etwa weil sämtliche Produktionsstätten
geschlossen sind. Die tatsächliche Unmöglichkeit wird allerdings nur vor-
übergehend sein, weil davon auszugehen ist, dass die aktuellen Regelun-
gen, Betriebsschließungen etc. eines Tages wieder aufgehoben werden, so-
dass die Leistungshindernisse entfallen werden.32 Gleichwohl sind dann
für die Zeit des Hindernisses keine Anstrengungen geschuldet, weil sie oh-
nehin sinnlos wären. Gleiches gilt für vorübergehende rechtliche Leis-
tungshindernisse, wenn also die geschuldete Leistung verboten ist. Das
wird bei gewöhnlichen Kaufverträgen im Handel auch in Corona-Zeiten
kaum jemals der Fall sein, solange nicht die Lieferung bestimmter Gegen-
stände (z.B. Schutzmasken) behördlich verboten wird – anders als bei
Dienst- und Werkleistungen. Denkbar ist dies aber bei Kaufverträgen mit
Herstellern, deren Betrieb durch behördliche Anordnung geschlossen wur-
de, sodass sie die geschuldeten Waren ohne Rechtsverstoß nicht herstellen
können. Hier liegt tatsächlich ein Fall (vorübergehender) rechtlicher Un-
möglichkeit vor, in welchem auch keine Leistungsanstrengungen geschul-
det sind.
c) Die letzte Grenze der geschuldeten Leistungsanstrengungen bildet
ein möglicher Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Leistungspflicht findet
dort ihre Grenze, wo der Vertrag nach §313 Abs.1 BGB angepasst werden
muss, weil die Veränderung der Umstände so gravierend ist, dass ein Fest-
halten am unveränderten Vertrag einer Partei unter Berücksichtigung der
vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung nicht mehr zugemutet
werden kann. Das kann der Fall sein, wenn die Aufwendungen des Ver-
käufers den vereinbarten Kaufpreis infolge der Covid-19-Pandemie deut-
lich übersteigen. Diese Frage ist allerdings nicht Gegenstand dieses Bei-
trags.33
d) Keine relevante Grenze für den kaufrechtlichen Lieferanspruch bildet
dagegen die persönliche Unzumutbarkeit gemäß §275 Abs.3 BGB: Diese
Vorschrift ist nur auf höchstpersönliche Leistungspflichten anwendbar, de-
32 Weller/Lieberknecht/Habrich, Virulente Leistungsstörungen (Fn.1), S.1020.
33 S. dazu Prütting, in diesem Band.
Thomas Riehm
24
https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
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