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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Allgemeine Rechtsfolgen Unabhängig davon, ob der Verkäufer die erforderlichen Lieferanstrengun- gen unterschreitet oder nicht, ob er also die Nichtleistung zu vertreten hat oder nicht, kann der Käufer im Falle einer Nichterfüllung durch den Ver- käufer zunächst nach §320 BGB den Kaufpreis zurückhalten, sofern dieser noch nicht bezahlt ist. Darüber hinaus kann er nach §323 Abs.1 BGB dem Verkäufer eine Frist zur Lieferung setzen und nach deren fruchtlosem Ab- lauf vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer schuldet dann die Erstat- tung eines evtl. bereits bezahlten Kaufpreises (§346 Abs.1 BGB). Rechtsfolgen bei zu vertretender Nichtleistung Nunmehr sind die Rechtsfolgen zu untersuchen, die eintreten, wenn die Leistungsanstrengungen des Verkäufers hinter dem geschuldeten Maß zu- rückbleiben und er deswegen nicht leistet. Derartige Fälle dürften nicht selten sein, etwa wenn ein Verkäufer nicht bereit ist, Aufwendungen zu er- bringen, die den Kaufpreis überschreiten, ohne dass ein Fall des §313 Abs.1 BGB bzw. eines vertraglichen Selbstbelieferungsvorbehalts vorliegt. In diesem Fall kommt der Verkäufer nach einer Mahnung des Käufers in Lieferverzug. Dementsprechend schuldet er dem Käufer den Ersatz des Verzögerungsschadens, etwa Anwaltskosten zur Durchsetzung seines An- spruchs (§§280 Abs.1, Abs.2, 286 BGB). Hinzu kommt, dass der Käufer dem Verkäufer eine Nachfrist zur Lieferung setzen kann und nach deren fruchtlosem Ablauf berechtigt ist, Schadensersatz statt der Leistung zu ver- langen (§§280 Abs.1, Abs.3, 281 Abs.1 BGB). Das bedeutet im prakti- schen Ergebnis, dass er sich die ausgebliebene Leistung nunmehr am frei- en Markt beschaffen kann (soweit möglich), und etwaige Mehrkosten vom Verkäufer ersetzt erhält. Voraussetzung ist lediglich, dass der Verkäufer mit seinen Anstrengungen zur Lieferung hinter denjenigen zurückbleibt, die er nach den vorstehenden Ausführungen schuldet (§280 Abs.1 S.2 BGB). Am obigen Beispiel der Webcam illustriert bedeutet dies, dass der Käu- fer nunmehr, wenn der Verkäufer die für 100 € verkaufte Kamera trotz Nachfristsetzung nicht liefert, die Kamera für 200 € bei der Konkurrenz kaufen und die Differenz von 100 € vom Verkäufer verlangen könnte. Der Verkäufer, der nicht bereit war, die Kamera für 160 € am Markt zu kaufen und damit 60 € Verlust gegenüber dem Vertragspreis zu machen, verlöre dadurch selbst den Vertragspreis und müsste zusätzliche 100 € an den Käu- fer bezahlen. Auch dies gilt selbstverständlich nur unter der Vorausset- II. III. Thomas Riehm 26 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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