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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Da keine echten Fälle des §275 BGB vorliegen, sind auch die Vorschrif- ten der §§283, 311a, 326 BGB nicht anwendbar. Weder fällt daher der Er- füllungsanspruch weg und wird durch einen Schadensersatzanspruch er- setzt, noch entfällt automatisch der Anspruch auf die Gegenleistung;40 viel- mehr sind die Sekundärfolgen vorübergehender Leistungshindernisse nicht gesetzlich geregelt. Nach zutreffender h.M. sind insofern die Vor- schriften über Leistungsverzögerungen entsprechend anzuwenden, wobei auf das Kriterium der „Durchsetzbarkeit“ der Forderung als Voraussetzung für Sekundärrechte verzichtet wird, weil diese während des Bestehens des Hindernisses gerade fehlt.41 Dabei ist in aller Regel davon auszugehen, dass der Verkäufer die Leistungsverzögerung nicht zu vertreten hat i.S.v. §276 Abs.1 BGB. Denn die Covid-19-Pandemie ist kein Umstand, den er bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt hätte vorhersehen und vermeiden können; das gilt in der Regel selbst dann, wenn der Vertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, zu welchem die Auswirkungen der Pandemie bereits vorhersehbar waren, sofern und weil sie auch dann für den Verkäufer jedenfalls nicht vermeidbar waren. Und selbst wenn der Verkäufer ein Beschaffungsrisiko gem. §276 Abs.1 S.1a.E. BGB übernom- men hat, wie das bei der Vereinbarung einer Gattungsschuld regelmäßig der Fall ist, umfasst dieses in aller Regel nur typische Beschaffungsproble- me wie etwa (übliche) Preissteigerungen auf dem vorgelagerten Markt und die Erschließung von Bezugsquellen, nicht aber spezifisch pandemiebe- dingte Lieferschwierigkeiten.42 Dementsprechend kommt der Verkäufer in diesen Fällen nicht in Lie- ferverzug (§286 Abs.4 BGB), schuldet also keinen Ersatz der Verzöge- rungsschäden des Käufers. Zudem besteht keine Grundlage für einen An- spruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§280 Abs.1, Abs.3, 281 BGB, sodass er auch etwaige Mehrkosten, die durch ein Deckungsgeschäft am Markt entstehen, nicht vom Verkäufer ersetzt ver- langen kann. Unberührt bleiben allerdings die verschuldensunabhängigen Rechtsbe- helfe. Danach kann der Käufer gemäß §320 BGB selbstverständlich die Welter (Hrsg.), Festschrift für Walther Hadding zum 70. Geburtstag am 8. Mai 2004, 2004, S.121 (129); vgl. auch RG JW 1919, 188f.; a.A. F. Eichel, Künftige For- derungen, 2014, S.323. 40 Riehm (Fn.20), §275 Rn.159. 41 Riehm (Fn.20), §275 Rn.161m.w.N. auch zu abweichenden dogmatischen Erklä- rungen. 42 R. Schaub, in: beck-online.Großkommentar zum Zivilrecht (Fn.14), 1.3.2020, §276 Rn.156; Bacher, Corona-Pandemie (Fn.7), S.5168f. Thomas Riehm 28 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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