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Vertragsrecht in der Coronakrise
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trags von einem bestimmten Ereignis Aufnahmen anfertigen, so wird die Leistung in dem Moment unmöglich, in welchem dieses Ereignis vorbei ist. Kann der Fotograf also pandemiebedingt ein (trotz der Corona-beding- ten Einschränkungen stattfindendes) Ereignis nicht dokumentieren, so ist die Leistung insgesamt tatsächlich unmöglich im Sinne von §275 Abs.1 BGB; der Kunde schuldet nach §326 Abs.1 BGB kein Honorar und kann eine bereits geleistete Vorauszahlung nach §326 Abs.4 BGB zurückverlan- gen. Leistungsverweigerung aus persönlichen Gründen (§275 Abs.3 BGB) Bei Werkverträgen sind schließlich auch Fälle denkbar, in denen der Werkunternehmer seine Leistung nach §275 Abs.3 BGB verweigern darf, weil sie ihm aus persönlichen Gründen unzumutbar ist. Das gilt nur für Fälle, in denen die Werkleistung tatsächlich höchstpersönlicher Natur ist, also nach dem Inhalt des Vertrages nicht auch von einem Dritten erbracht werden könnte. So kann etwa ein Solokünstler seinen gebuchten Auftritt nach §275 Abs.3 BGB verweigern, wenn er zu einer Risikogruppe gehört und deswegen wegen der mit einer Erkrankung verbundenen Gefahr für Leib und Leben keinerlei Ansteckungsrisiko in Kauf nehmen möchte.65 Das dürfte allerdings nicht gelten, wenn er zur Kinderbetreuung zu Hause bleibt, weil diese grundsätzlich delegierbar ist; inwieweit er die dafür erfor- derlichen Kosten übernehmen muss, bestimmt sich nach §275 Abs.2 BGB.66 Mit der Geltendmachung der Einrede aus §275 Abs.3 BGB verliert der Künstler allerdings zugleich seinen Honoraranspruch (§326 Abs.1 BGB) und muss eine etwa erbrachte Vorleistung nach §326 Abs.4 BGB er- statten. Leistungsverweigerung wegen unverhältnismäßigen Aufwandes (§275 Abs.2 BGB) Eine weitere denkbare Störung auf Seiten des Unternehmers ist eine Stei- gerung des Leistungsaufwands, etwa weil Material in der Beschaffung pan- demiebedingt teurer wird. Auch hier ist zunächst zu prüfen, ob das Risiko der Kostenerhöhung für das Material vertraglich auf den Besteller übertra- d) e) 65 Lorenz (Fn.12), §1 Rn.25; Riehm (Fn.20), §275 Rn.271.1. 66 Dazu sogleich. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 37 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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