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Vertragsrecht in der Coronakrise
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falls der Auftritt des Künstlers nicht angemessen substituiert werden kann.69 Störungen auf Seiten des Bestellers Beim Werkvertrag können Störungen auch den Besteller betreffen, z.B. wenn für sein Baugrundstück ein Betretungsverbot angeordnet oder die Veranstaltung eines Konzerts mit den engagierten Solokünstlern, für die vielleicht auch ein Caterer beauftragt wurde, als Großveranstaltung be- hördlich verboten wird: Diese Verbote treffen nicht den Unternehmer selbst, der seine Leistung (Bauen, Konzert oder Catering) an sich noch er- bringen könnte und dürfte, sondern den jeweiligen Besteller, der deswe- gen die Annahme der Leistung verweigern muss. Hier sieht zwar §642 BGB einen Anspruch des Werkunternehmers auf angemessene Entschädigung vor, wenn der Besteller eine notwendige Mit- wirkungshandlung unterlässt und dadurch in Annahmeverzug gerät. Aller- dings besteht dieser Anspruch nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH nur für solche Hindernisse auf Seiten des Bestellers, die von ihm be- einflusst werden können.70 Das kann man bei der Covid-19-Pandemie mit guten Gründen bestreiten71 – wenngleich der von §642 Abs.1 BGB gefor- derte Annahmeverzug kein Verschulden des Bestellers voraussetzt.72 Gleichwohl dürfte bei diesen Fällen höherer Gewalt eine Entschädigung nach §642 Abs.1 BGB ausgeschlossen sein. Richtigerweise sollte das auch dann gelten, wenn das Hindernis für den Unternehmer darin besteht, dass pandemiebedingt die Leistung eines Vorunternehmers nicht abgeschlossen werden konnte.73 Jeweils ist allerdings zu fordern, dass der Besteller alles in seiner Macht Stehende unternommen hat, um die behördliche Untersa- gung bzw. die damit verbundenen Störungen des Ablaufs zu vermeiden; andernfalls sind das Unterlassen einer Mitwirkungshandlung und ein An- nahmeverzug des Bestellers i.S.v. §642 Abs.1 BGB zu bejahen, sodass ein II. 69 Zum Erstattungsanspruch der Konzertbesucher s. Spenner/Estner, Veranstaltungs- absagen (Fn.59), S.853; Weller/Lieberknecht/Habrich, Virulente Leistungsstörun- gen (Fn.1), S.1020; zur nunmehr eingeführten „Gutscheinlösung“ s. Lorenz (Fn.12), §1 Rn.27ff. 70 BGH NJW 2017, 2025 Rn.19. 71 Offener gegenüber einer Anwendung des §642 BGB in diesen Fällen offenbar Weiser, Coronavirus (Fn.55), S.206. 72 Voit (Fn.60), §642 Rn.12. 73 A.A. wohl Fuchs/Dreher, Corona-Pandemie (Fn.58), S.202. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 39 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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