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falls der Auftritt des Künstlers nicht angemessen substituiert werden
kann.69
Störungen auf Seiten des Bestellers
Beim Werkvertrag können Störungen auch den Besteller betreffen, z.B.
wenn für sein Baugrundstück ein Betretungsverbot angeordnet oder die
Veranstaltung eines Konzerts mit den engagierten Solokünstlern, für die
vielleicht auch ein Caterer beauftragt wurde, als Großveranstaltung be-
hördlich verboten wird: Diese Verbote treffen nicht den Unternehmer
selbst, der seine Leistung (Bauen, Konzert oder Catering) an sich noch er-
bringen könnte und dürfte, sondern den jeweiligen Besteller, der deswe-
gen die Annahme der Leistung verweigern muss.
Hier sieht zwar §642 BGB einen Anspruch des Werkunternehmers auf
angemessene Entschädigung vor, wenn der Besteller eine notwendige Mit-
wirkungshandlung unterlässt und dadurch in Annahmeverzug gerät. Aller-
dings besteht dieser Anspruch nach der jüngeren Rechtsprechung des
BGH nur für solche Hindernisse auf Seiten des Bestellers, die von ihm be-
einflusst werden können.70 Das kann man bei der Covid-19-Pandemie mit
guten Gründen bestreiten71 – wenngleich der von §642 Abs.1 BGB gefor-
derte Annahmeverzug kein Verschulden des Bestellers voraussetzt.72
Gleichwohl dürfte bei diesen Fällen höherer Gewalt eine Entschädigung
nach §642 Abs.1 BGB ausgeschlossen sein. Richtigerweise sollte das auch
dann gelten, wenn das Hindernis für den Unternehmer darin besteht, dass
pandemiebedingt die Leistung eines Vorunternehmers nicht abgeschlossen
werden konnte.73 Jeweils ist allerdings zu fordern, dass der Besteller alles
in seiner Macht Stehende unternommen hat, um die behördliche Untersa-
gung bzw. die damit verbundenen Störungen des Ablaufs zu vermeiden;
andernfalls sind das Unterlassen einer Mitwirkungshandlung und ein An-
nahmeverzug des Bestellers i.S.v. §642 Abs.1 BGB zu bejahen, sodass ein
II.
69 Zum Erstattungsanspruch der Konzertbesucher s. Spenner/Estner, Veranstaltungs-
absagen (Fn.59), S.853; Weller/Lieberknecht/Habrich, Virulente Leistungsstörun-
gen (Fn.1), S.1020; zur nunmehr eingeführten „Gutscheinlösung“ s. Lorenz
(Fn.12), §1 Rn.27ff.
70 BGH NJW 2017, 2025 Rn.19.
71 Offener gegenüber einer Anwendung des §642 BGB in diesen Fällen offenbar
Weiser, Coronavirus (Fn.55), S.206.
72 Voit (Fn.60), §642 Rn.12.
73 A.A. wohl Fuchs/Dreher, Corona-Pandemie (Fn.58), S.202.
Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
- Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
- Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
- Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
- Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
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- Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
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