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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Eine andere Lösung kann sich allenfalls aus §313 Abs.1 BGB ergeben, wenn man pandemiebedingte Störungen als nicht von der Risikovertei- lung der §§326 Abs.2 S.1 Var. 2, 644 Abs.1 S.2 BGB erfasst ansieht. Leistungsschwierigkeiten beim Dienstvertrag Abschließend sei noch ein Blick auf Corona-bedingte Leistungsstörungen beim Dienstvertrag geworfen. Die Ergebnisse stimmen allerdings im We- sentlichen mit denen beim Werkvertrag überein. Beispiele für Dienstver- träge in diesem Zusammenhang sind Verträge mit mitwirkenden Künst- lern im Orchester oder in einer Band für Konzerte (anders als der Vertrag zwischen Veranstalter und Orchester bzw. Band, der typischerweise ein Werkvertrag sein wird), im Event-Bereich zudem auch Verträge mit Bewa- chungsunternehmen und anderen Dienstleistern. Hinzu kommen klassi- sche Beispiele von freien Dienstverträgen wie solche über Sport-, Musik- oder Nachhilfeunterricht, sofern dieser nicht über digitale Medien substi- tuiert werden kann. Störungen auf Seiten des Dienstverpflichteten Auch hier können die Leistungsstörungen auf beiden Seiten eintreten: Der Dienstverpflichtete kann durch Krankheit oder behördliche Anordnung an seiner Leistungserbringung gehindert werden; dann liegt ein Fall der (ggfs. vorübergehenden) Unmöglichkeit vor, die im Falle nicht nachholba- rer Dienstleistungen (also absoluter Fixgeschäfte) zur endgültigen Unmög- lichkeit wird. Dementsprechend ist der Erfüllungsanspruch des Dienstbe- rechtigten analog bzw. gemäß §275 Abs.1 BGB vorübergehend suspen- diert oder vollständig ausgeschlossen. Die Gegenleistungspflicht des Auf- traggebers ist ihrerseits dann nach §320 BGB vorübergehend suspendiert bzw. bei absoluten Fixschulden nach §326 Abs.1 BGB ausgeschlossen. Gleiches gilt bei höchstpersönlichen Leistungspflichten, wenn die Dienst- leistung für den Dienstverpflichteten aus persönlichen Gründen unzumut- bar i.S.v. §275 Abs.3 BGB ist (z.B. nicht delegierbarer Betreuungsbedarf, schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen o.ä.). Sofern keine absolute Fixschuld vorliegt, bleibt auch hier der Vertrag faktisch in der Schwebe, bis eine Seite ihn nach §626 BGB außerordentlich kündigt, weil sein Inter- F. I. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 41 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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