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Vertragsrecht in der Coronakrise
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nahe, dass hier jeder Fuß breit Boden umstritten ist.29 Allerdings wird sich nach heutiger Gesetzeslage nicht wegdiskutieren lassen, dass über den Be- reich ergänzender Vertragsauslegung hinaus30 bei Erfüllung des Tatbestan- des des §313 Abs.1, 2 BGB eine Lastenverteilung in das Zivilrecht ge- bracht worden ist, welche für die Parteien wie eine außergewöhnliche Form wechselseitiger Versicherung wirkt. Da es jeden Vertragsteil weithin willkürlich hätte treffen können, legitimiert sich das partielle Einreißen privatautonom vereinbarter Inhalte unter Aufzwingen neuer Verhältnisse von Leistung und Gegenleistung doch wieder aus der Vertragstreue,31 da solcher Art Nachverhandlung und Anpassung Ausdruck besonderer und situationsadäquat beidseitig nachvollziehbarer Rücksichtnahme ist.32 Diese Überlegung ist auch dogmatisch unter Distanzierung vom Einzugsbereich des §157 BGB treffender alloziert, da die Parteien es sich gefallen lassen müssen, auch entgegen ihres anfänglich geäußerten Willens einen noch zu verhandelnden oder notfalls richterlich zu bestimmenden Leistungsaus- tausch zu akzeptieren. Perspektiven Bevor im Folgenden (C.) Detailfragen behandelt werden, sollen die obigen Grundsatzerwägungen noch um ein paar Gedanken zu möglichen Per- spektiven ergänzt werden, wie §313 BGB im System des zivilrechtlichen Vertragsrechts verstanden werden kann. Die Mikroebene Ausgangspunkt ist der singuläre Vertrag, wie dieser sich in der konkreten Situation mit der eingetretenen Äquivalenzstörung darstellt und nach dem Vertragswerk und dem Gesetzesrecht zu bewerten ist. §313 BGB kann in dieser Perspektive die Funktion haben, eine Überprüfung der versproche- B. I. 29 Das hat auch der Gesetzgeber der Schuldrechtsmodernisierung gesehen, vgl. BT- Drucks. 14/6040, S.174. 30 Strikt dagegen T. Finkenauer, Ergänzende Auslegung bei Individualabreden, AcP 213 (2013), S.619 (643ff.). 31 Näher M. Weller, Die Vertragstreue, Tübingen 2009, S.277ff. 32 Die Nähe zur Normgenese aus Treu und Glauben sowie die Nähe zum heutigen §241 Abs.2 BGB sind erkennbar. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf Vertragsstörungen? 55 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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