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nen Pflichtenspektren unter den besonderen, von den Parteien nicht be-
dachten Umständen herbeizuführen.
Die Makroebene
Als Makroebene sei das System des zivilrechtlichen Vertragsrechts verstan-
den, auf welches §313 BGB erheblichen Einfluss zeitigen kann, da gerade
angelegte Risikostrukturen und zivilrechtlich durch Vertrag geschützte
vermögensrechtliche Zuordnungsmomente in Frage gestellt werden. Das
Recht des Wegfalls der Geschäftsgrundlage steht insofern ein Stück weit
außerhalb des Systems und nimmt eine kontrollierende Stellung für außer-
gewöhnliche Umstände ein. Hierdurch wird ersichtlich die allseits aner-
kannte Zurückhaltung beim Einsatz von §313 BGB gestützt.33
§313 als systemverbindendes Element
Das Recht des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann allerdings auch als
intradisziplinäres Anpassungsmoment verstanden werden, was partiell in
der Vorschrift selbst angelegt zu sein scheint. So lässt sich §313 BGB auch
als Einfallstor für die Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und sozialer
Notlagen in singulären Vertragswerken lesen. Dass dies trotz einer gewis-
sen Systemfremde im bürgerlichen Recht nicht ganz von der Hand gewie-
sen werden sollte, zeigt sich an der in §313 Abs.1 BGB geforderten Zu-
mutbarkeitsabwägung, in welche auch einzubeziehen ist, ob staatliche Hil-
fen das unveränderte Aufrechterhalten des Vertrags und seiner Durchfüh-
rung für die belastete Partei erträglich werden lassen.34 Und so hat es be-
reits staatliche Hilfen in unterschiedlicher Form gegeben, um soziale Här-
ten abzufedern und Gewerbetreibende, Freiberufler und Verbraucher vor
negativen wirtschaftlichen Folgen zu bewahren. Die Berücksichtigung der
gesetzlichen Risikoverteilung und die Beachtlichkeit staatlicher Hilfen in
§313 BGB erheben diese nach hier vertretener Ansicht zu einer intradiszi-
plinären Brückennorm.
II.
III.
33 Vor diesem Hintergrund stets ablehnend W. Flume, Allgemeiner Teil des Bürger-
lichen Rechts, Bd. 2, Berlin 1992, §26, 7, S.526. S.a. T. Finkenauer (Fn.17), §313
Rn.52 mwN.
34 Daher werden Notstandsgesetze als leges speciales zu §313 BGB aufgefasst, vgl. S.
Martens, in: BeckOGK BGB, München Stand 1.4.2020, §313 Rn.168, hier speziell
für das Vertragshilferecht.
Jens Prütting
56
https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
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