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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Seite - 56 - in Vertragsrecht in der Coronakrise

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nen Pflichtenspektren unter den besonderen, von den Parteien nicht be- dachten Umständen herbeizuführen. Die Makroebene Als Makroebene sei das System des zivilrechtlichen Vertragsrechts verstan- den, auf welches §313 BGB erheblichen Einfluss zeitigen kann, da gerade angelegte Risikostrukturen und zivilrechtlich durch Vertrag geschützte vermögensrechtliche Zuordnungsmomente in Frage gestellt werden. Das Recht des Wegfalls der Geschäftsgrundlage steht insofern ein Stück weit außerhalb des Systems und nimmt eine kontrollierende Stellung für außer- gewöhnliche Umstände ein. Hierdurch wird ersichtlich die allseits aner- kannte Zurückhaltung beim Einsatz von §313 BGB gestützt.33 §313 als systemverbindendes Element Das Recht des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann allerdings auch als intradisziplinäres Anpassungsmoment verstanden werden, was partiell in der Vorschrift selbst angelegt zu sein scheint. So lässt sich §313 BGB auch als Einfallstor für die Berücksichtigung volkswirtschaftlicher und sozialer Notlagen in singulären Vertragswerken lesen. Dass dies trotz einer gewis- sen Systemfremde im bürgerlichen Recht nicht ganz von der Hand gewie- sen werden sollte, zeigt sich an der in §313 Abs.1 BGB geforderten Zu- mutbarkeitsabwägung, in welche auch einzubeziehen ist, ob staatliche Hil- fen das unveränderte Aufrechterhalten des Vertrags und seiner Durchfüh- rung für die belastete Partei erträglich werden lassen.34 Und so hat es be- reits staatliche Hilfen in unterschiedlicher Form gegeben, um soziale Här- ten abzufedern und Gewerbetreibende, Freiberufler und Verbraucher vor negativen wirtschaftlichen Folgen zu bewahren. Die Berücksichtigung der gesetzlichen Risikoverteilung und die Beachtlichkeit staatlicher Hilfen in §313 BGB erheben diese nach hier vertretener Ansicht zu einer intradiszi- plinären Brückennorm. II. III. 33 Vor diesem Hintergrund stets ablehnend W. Flume, Allgemeiner Teil des Bürger- lichen Rechts, Bd. 2, Berlin 1992, §26, 7, S.526. S.a. T. Finkenauer (Fn.17), §313 Rn.52 mwN. 34 Daher werden Notstandsgesetze als leges speciales zu §313 BGB aufgefasst, vgl. S. Martens, in: BeckOGK BGB, München Stand 1.4.2020, §313 Rn.168, hier speziell für das Vertragshilferecht. Jens Prütting 56 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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