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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Vorrang speziellerer Vorschriften und Regelungsbereiche Es ist bereits angeklungen, dass in einer Reihe von Fällen Vorschriften des Vertrags- und des allgemeinen Schuldrechts, ebenso wie vertragsregulie- rende Sondergesetzgebung als verdrängende Spezialgesetze fungieren sol- len.48 Eine solche Aussage, die von Tatbestand und Rechtsfolge des §313 BGB abgehoben formuliert wird, erscheint nach hier vertretener Ansicht als Einfallstor für voreilige Schlüsse und sollte nicht verfolgt werden.49 Dies gilt umso mehr, als die weithin anerkannten Konkurrenzregeln, ins- besondere der Vorrang des spezielleren Gesetzes, bei genauerer Betrach- tung kaum eigenständigen Erkenntniswert haben.50 Vielmehr sind sie le- diglich Ergebnis eines Interpretationsprozesses.51 Korrekte Ergebnisse mit Blick auf die Normenhierarchie können nur erzielt werden, wenn Tatbe- stand und Rechtsfolge des §313 BGB der jeweiligen Vorschrift oder dem zu erwägenden Regelungsbereich gegenübergestellt und möglichst präzise an Hand von Vergleichbarkeiten und Unterschieden in den Voraussetzun- gen, im Wirkungsmechanismus und in der erkennbaren Zweckrichtung untersucht werden. Hierfür bietet §313 BGB insbesondere im Tatbestand mit dem Erfordernis des Zumutbarkeitskriteriums, welches gezielt die ver- tragliche und gesetzliche Risikoverteilung als Abwägungselement ein- schließt, eine sachgerechte Grundlage. Zudem bietet die Möglichkeit der Anpassung ein im Übrigen innerhalb des Vertragsrechts kaum anzutreffen- des, bewegliches Gestaltungsinstrument, um zufällig auftretenden, uner- warteten Umständen zu begegnen.52 Das Zumutbarkeitskriterium wird zu- gleich den Sorgen hinsichtlich eines denkbaren Missbrauchs durch ver- tragsreuige Parteien gerecht. 3. 48 Eingehend T. Finkenauer (Fn.17), §313 Rn.138ff. mwN. 49 Diese These wird durch die Haltung der Rechtsprechung gestützt, vgl. BGHZ 40, 334 (336) = NJW 1964, S.861; BGH WM 1977, S.735. 50 Hierzu der kritische Blick bei E. Kramer, Juristische Methodenlehre, 6.Aufl., München 2016, S.117 mwN.; J. Prütting, Rechtsgebietsübergreifende Normenkol- lisionen, Tübingen 2020, S.114. 51 Ausführlich J. Prütting, Normenkollisionen (Fn.50), S.108ff., 113f. 52 Näher J. Lüttringhaus, Verhandlungspflichten bei Störung der Geschäftsgrundlage Ein Beitrag zur Dogmatik und Durchsetzung von Anpassungsanspruch und Ver- handlungspflichten nach §313 Abs.1 BGB, AcP 213 (2013), S.266ff.; mit kriti- schen Hinweisen C. Thole, Renaissance der Lehre von der Neuverhandlungs- pflicht bei §313 BGB?, JZ 2014, S.443ff. Jens Prütting 60 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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