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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Moment der Vorhersehbarkeit und Versicherbarkeit zufälliger Ereignisse darf nicht vorschnell angenommen werden. Subsumtionsfähige Fälle sind normalerweise höchst selten und nur wegen der außergewöhnlichen Um- stände der Corona-Krise gibt es aktuell eine größere Menge von Konstella- tionen, die passend erscheinen. bb) Die eingehende Abwägung bietet Raum zur Berücksichtigung sämt- licher Umstände des Einzelfalls. Mithin kann sich auch der nicht unmittel- bar belastete Vertragsteil mit dem Einwand wehren, eine Vertragsanpas- sung oder -aufhebung würde ihn über Gebühr treffen. cc) Die oben für das Mietvertragsrecht erörterte Ausgangslage hat mit Blick auf §313 BGB erhebliche Bedeutung, da diese zu der Erkenntnis führt, welche Partei vor einer denkbaren Anwendung des §313 BGB belas- tet ist und sich auf diese Ausnahmevorschrift berufen will. Hierdurch wer- den der belasteten Partei denn auch Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen auferlegt.80 Zudem wird es in der Rechtsfolge an der belasteten Partei sein, eine Basis für sachgerechte Verhandlungen anzubieten, bei denen die Belange des anderen Teils Be- rücksichtigung finden. Wird in den herangezogenen Mietvertragskonstellationen im jeweiligen Einzelfall das Vorliegen des Tatbestandes bejaht, offenbart ein Blick auf die Rechtsfolgen ebenfalls Besonderheiten. Die in §313 Abs.1 BGB vorgesehe- ne Anpassung ist durch den Gesetzgeber nicht näher ausbuchstabiert und muss keineswegs nur in Überlegungen gekürzter oder erweiterter Leis- tungsspektren liegen. Vielmehr können die Rahmenbedingungen ge- schickt modifiziert werden, was den Parteien häufig schon zu helfen ver- mag. So werden die Corona-Maßnahmen von der Bundes- und den Län- derregierungen laufend überprüft und angepasst. Daher wird es je nach wirtschaftlicher Situation und denkbaren Überbrückungsvereinbarungen wie auch potentiell greifbaren staatlichen Hilfen Erwägungen geben, die schlicht Fälligkeiten verschieben, Lieferungen unter mehreren Gläubigern anders verteilen oder die Mietzahlungspflicht ganz oder teilweise aufrecht- erhalten und einen späteren gemeinsamen Ausgleich je nach wirtschaftli- cher und politischer Entwicklung vereinbaren. Dem Einfallsreichtum der konstruktiv verhandelnden Vertragsparteien sind zahlreiche Chancen ge- boten. Negativ gewendet, mag man mit Thole darauf hinweisen, dass vor- prozessual vielfach die eigenen Obsiegenschancen überschätzt werden,81 was zu unausgewogener Verhandlung und mangelnder Einigungsbereit- 80 Vgl. BGH NJW 2003, S.510. 81 C. Thole, Neuverhandlungspflicht (Fn.52), S.443 (446f.). Jens Prütting 68 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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