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nicht durchsetzbar sein (§320 BGB). Daneben kann sich der Gläubiger
von dem Dauerschuldverhältnis anlässlich eines auch nur vorübergehen-
den Leistungsausfalls auch vollständig lösen, indem er es nach §314 BGB
oder nach spezielleren Vorschriften wie etwa §626 BGB außerordentlich
kündigt.4 Wurde der Vertrag noch nicht in Vollzug gesetzt, besteht dane-
ben ein Rücktrittsrecht nach §326 Abs.5 BGB. Wurde er bereits in Voll-
zug gesetzt, wird das Rücktrittsrecht durch das Kündigungsrecht ver-
drängt, da sonst die bereits ausgetauschten Leistungen nach Maßgabe der
§§346ff. BGB zurück zu gewähren wären, was regelmäßig nicht im Inter-
esse der Parteien liegt.5
Kann der Schuldner infolge der Corona-Pandemie die für eine Weiter-
verarbeitung oder eine Weiterveräußerung erforderlichen Rohstoffe nicht
beziehen oder darf er kraft behördlicher Anordnung bestimmte Waren
nur an bestimmte Abnehmer weiterveräußern,6 wird dies nur selten zur
dauerhaften Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung führen: Nämlich
dann, wenn der Lieferengpass oder die behördliche Anordnung dauerhaf-
ter Natur ist (was kaum je der Fall sein dürfte) oder wenn es sich bei der
Weiterveräußerung der ursprünglichen oder durch Weiterverarbeitung
neu entstandenen Sache um ein absolutes Fixgeschäft handelt. Regelmäßig
werden Unterbrechungen der Handelskette dagegen bloße Verzögerungen
der Leistung (dazu unter 2.) oder allenfalls vorübergehende Unmöglich-
keit (dazu unter 3.) zur Folge haben.
4 MüKoBGB/R. Gaier, 8.Aufl. 2019, BGB §314 Rn.18; BeckOGK/C. Herresthal,
1.6.2019, BGB §326 Rn.120; BeckOK BGB/S. Lorenz, 53. Ed. 1.2.2020, BGB §314
Rn.12.
5 Wie hier BeckOGK/C. Herresthal, 1.6.2019, BGB §326 Rn.120; Staudinger/R.
Schwarze, 2015, Rn. B 56; a.A. MüKoBGB/W. Ernst, 8.Aufl. 2019, BGB §326
Rn.109 (keine Verdrängung von §326 Abs.5 BGB durch §314 BGB); BeckOK
BGB/S. Lorenz, 53. Ed. 1.2.2020, BGB §314 Rn.13 (Vorrang des Unmöglichkeits-
rechts).
6 Aus der Praxis wird berichtet, dass ein Chemikalienhandel Ethanol infolge der
Corona-Pandemie ausschließlich für die Produktion von Desinfektionsmitteln ver-
wenden oder an Hersteller von Desinfektionsmitteln weiterveräußern darf; ein
Verkauf an andere Abnehmer ist behördlich untersagt. Siehe auch https://www.faz.
net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/corona-herstellern-von-desinfektionsmitteln-g
eht-ethanol-aus-16689993.html.
Caspar Behme
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
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