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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Seite - 76 - in Vertragsrecht in der Coronakrise

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nicht durchsetzbar sein (§320 BGB). Daneben kann sich der Gläubiger von dem Dauerschuldverhältnis anlässlich eines auch nur vorübergehen- den Leistungsausfalls auch vollständig lösen, indem er es nach §314 BGB oder nach spezielleren Vorschriften wie etwa §626 BGB außerordentlich kündigt.4 Wurde der Vertrag noch nicht in Vollzug gesetzt, besteht dane- ben ein Rücktrittsrecht nach §326 Abs.5 BGB. Wurde er bereits in Voll- zug gesetzt, wird das Rücktrittsrecht durch das Kündigungsrecht ver- drängt, da sonst die bereits ausgetauschten Leistungen nach Maßgabe der §§346ff. BGB zurück zu gewähren wären, was regelmäßig nicht im Inter- esse der Parteien liegt.5 Kann der Schuldner infolge der Corona-Pandemie die für eine Weiter- verarbeitung oder eine Weiterveräußerung erforderlichen Rohstoffe nicht beziehen oder darf er kraft behördlicher Anordnung bestimmte Waren nur an bestimmte Abnehmer weiterveräußern,6 wird dies nur selten zur dauerhaften Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung führen: Nämlich dann, wenn der Lieferengpass oder die behördliche Anordnung dauerhaf- ter Natur ist (was kaum je der Fall sein dürfte) oder wenn es sich bei der Weiterveräußerung der ursprünglichen oder durch Weiterverarbeitung neu entstandenen Sache um ein absolutes Fixgeschäft handelt. Regelmäßig werden Unterbrechungen der Handelskette dagegen bloße Verzögerungen der Leistung (dazu unter 2.) oder allenfalls vorübergehende Unmöglich- keit (dazu unter 3.) zur Folge haben. 4 MüKoBGB/R. Gaier, 8.Aufl. 2019, BGB §314 Rn.18; BeckOGK/C. Herresthal, 1.6.2019, BGB §326 Rn.120; BeckOK BGB/S. Lorenz, 53. Ed. 1.2.2020, BGB §314 Rn.12. 5 Wie hier BeckOGK/C. Herresthal, 1.6.2019, BGB §326 Rn.120; Staudinger/R. Schwarze, 2015, Rn. B 56; a.A. MüKoBGB/W. Ernst, 8.Aufl. 2019, BGB §326 Rn.109 (keine Verdrängung von §326 Abs.5 BGB durch §314 BGB); BeckOK BGB/S. Lorenz, 53. Ed. 1.2.2020, BGB §314 Rn.13 (Vorrang des Unmöglichkeits- rechts). 6 Aus der Praxis wird berichtet, dass ein Chemikalienhandel Ethanol infolge der Corona-Pandemie ausschließlich für die Produktion von Desinfektionsmitteln ver- wenden oder an Hersteller von Desinfektionsmitteln weiterveräußern darf; ein Verkauf an andere Abnehmer ist behördlich untersagt. Siehe auch https://www.faz. net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/corona-herstellern-von-desinfektionsmitteln-g eht-ethanol-aus-16689993.html. Caspar Behme 76 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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