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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Es ist absehbar, dass die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Handelseinschränkungen – jedenfalls irgendwann – wieder enden. Fälle pandemiebedingter vorübergehender Unmöglichkeit werden daher häufi- ger sein als Fälle dauerhafter Unmöglichkeit. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine nur vorübergehende Unmöglichkeit der dauerhaften Un- möglichkeit jedoch gleichzustellen, wenn sie dazu führt, dass die Errei- chung des Vertragszwecks in Frage gestellt ist und der einen oder anderen Partei bei billiger Abwägung der beiderseitigen Belange nicht mehr zuge- mutet werden kann, die Leistung dann noch zu fordern oder zu erbrin- gen.16 Nicht vorübergehende, sondern dauerhafte Unmöglichkeit mit den daraus resultierenden Rechtsfolgen hat die Rechtsprechung auch ange- nommen, wenn die Leistungserbringung aufgrund von politischen Unru- hen oder durch den Ausbruch eines Krieges am Erfüllungsort zwar nur für deren Dauer, also vorübergehend, unmöglich wird, aber das Ende dieser Unruhen für die Parteien nicht absehbar ist.17 Ob die Unmöglichkeit auf politischen Unruhen oder den Auswirkungen einer Pandemie beruht, kann dabei keinen Unterschied machen. Je länger die Beeinträchtigungen des Wirtschaftslebens durch die Corona-Pandemie andauern und je weni- ger das Ende dieser Beeinträchtigungen absehbar ist, desto eher ist daher nicht von vorübergehender, sondern von dauerhafter Unmöglichkeit aus- zugehen. Befreiung der Parteien von ihren wechselseitigen Leistungspflichten und Rücktrittsrecht des Gläubigers Auch die vorübergehende Unmöglichkeit führt zu einer jedenfalls vo- rübergehenden Leistungsbefreiung des Schuldners nach §275 Abs.1 BGB; eine Klage gegen ihn ist als „zur Zeit unbegründet“ abzuweisen.18 Dement- sprechend entfällt für die Dauer der Unmöglichkeit auch der Anspruch 1. 16 BGH, Urteil v. 19.10.2007 – V ZR 211/06, NJW 2007, 3777 (3778f.); vgl. zu frühe- ren Recht bereits BGH, Urteil v. 30.10.1953 – V ZR 76/52, BeckRS 1953, 31203262; BGH, Urteil v. 31.1.1967 – V ZR 125/65, NJW 1967, 721 (722); BGH, Urteil v. 11.3.1982 – VII ZR 357/80, NJW 1982, 1458 (1458). 17 BGH, Urteil v. 11.3.1982 – VII ZR 357/80, NJW 1982, 1458 (1458) m.w.N. 18 BGH, Urteil v. 16.9.2010 – IX ZR 121/09, NZI 2010, 956 (959); MüKoBGB/W. Ernst, 8.Aufl. 2019, BGB §275 Rn.141; BeckOK BGB/S. Lorenz, 53. Ed. 1.2.2020, BGB §275 Rn.39; BeckOGK/T. Riehm, 1.2.2020, BGB §283 Rn.28. Caspar Behme 80 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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