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Vertragsrecht in der Coronakrise
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auf die Gegenleistung nach §326 Abs.1 BGB.19 Konsequenterweise wird man dem Gläubiger auch das Recht zugestehen müssen, eine bereits er- brachte Gegenleistung zurückzuverlangen, und zwar ohne dass dafür eine Aufhebung des Vertrags erforderlich ist.20 Wiederum ergibt sich der Rück- forderungsanspruch aus §326 Abs.4 BGB oder aus §§812 Abs.1 Satz1 Var. 1, 326 Abs.1 BGB, je nachdem, ob die Gegenleistung erbracht wurde, bevor oder nachdem der Anspruch des Schuldners auf die Gegenleistung erloschen ist.21 Schon weil sich in Fällen vorübergehender Unmöglichkeit eine Schlechterstellung des Gläubigers gegenüber Fällen verbietet, in denen sich die Leistung lediglich verzögert, steht dem Gläubiger auch ein Rück- trittsrecht zu, das sich nach herrschender Auffassung aus einer (mangels Fälligkeit der Leistung) analogen Anwendung des §323 Abs.1 BGB er- gibt.22 Dabei ist freilich nicht recht ersichtlich, was mit der Anwendung von §323 Abs.1 BGB anstelle des systematisch besser passenden §326 Abs.5 BGB gewonnen ist, zumal bei vorübergehender Unmöglichkeit dem Schuldner die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist regelmäßig weiterhin nicht möglich sein wird, ohne dass der Schuldner dies beeinflus- sen könnte. Jedenfalls verliert das Fristsetzungserfordernis seinen Sinn, so- bald sich die Aussicht, dass die Leistung wieder möglich wird, zerschlägt; das Rücktrittsrecht folgt dann ohne weiteres aus §326 Abs.5 BGB.23 Schadensersatzpflicht des Schuldners Schadensersatzansprüche des Gläubigers können zum einen auf Ersatz des Verzögerungsschadens gerichtet sein. Dieser ist schon deswegen nach §280 2. 19 Wie hier C.-W. Canaris, Die Reform des Rechts der Leistungsstörungen JZ 2001, S.499 (500); Staudinger/G. Caspers, 2019, BGB §275 Rn.50; a.A. BeckOGK/T. Riehm, 1.2.2020, BGB §275 Rn.164 (nur Einrede nach §320 BGB); offen lassend MüKoBGB/W. Ernst, 8.Aufl. 2019, BGB §275 Rn.144 (Anwendung von §326 Abs.1 BGB dürfte nicht erforderlich sein wegen ausreichenden Schutzes des Gläubigers durch §320 BGB). 20 Wie hier C.-W. Canaris, Reform (Fn.19), S.500, der den Anspruch aus §326 Abs.4 BGB bejaht; a.A. A. Arnold, Vorübergehende Unmöglichkeit (Fn.15), S.868; MüKoBGB/W. Ernst, 8.Aufl. 2019, BGB §275 Rn.144; BeckOGK/T. Riehm, 1.2.2020, BGB §275 Rn.167. 21 Siehe oben unter II.1.b). 22 MüKoBGB/W. Ernst, 8.Aufl. 2019, BGB §275 Rn.151f.; BeckOK BGB/S. Lorenz, 53. Ed. 1.2.2020, BGB §275 Rn.41. 23 MüKoBGB/W. Ernst, 8.Aufl. 2019, BGB §275 Rn.146. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise 81 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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