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Vertragsrecht in der Coronakrise
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parteien von ihr betroffen sind; ist ausschließlich der Schuldner von der Epidemie betroffen, fällt sie ebenso in seine Risikosphäre wie eine lokal auftretende Unwetterlage. Bei einer weltweiten Pandemie entspricht es nicht dem hypothetischen Willen der Parteien, dass stets der Schuldner das Risiko von Leistungsstö- rungen, die von einer solchen Pandemie verursacht werden, allein trägt. Hätten die Parteien das Auftreten einer solchen Pandemie vorhergesehen, hätten sie das Risiko vertraglich vermutlich geteilt (etwa durch eine teil- weise Aufrechterhaltung des vertraglichen Vergütungsanspruchs oder die Knüpfung eines Rücktritts an zusätzliche, über §323 Abs.1 BGB hinausge- hende Voraussetzungen). Denkbar ist auch, dass die Parteien das Risiko vertraglich einer der Parteien allein zugewiesen hätten; eine solche Risiko- übernahme wäre dann aber vergütet worden: Der Schuldner hätte eine hö- here Vergütung seiner Leistung für die Risikoübernahme verlangt, der Gläubiger einen Rabatt auf die Leistung. Alternativvorschlag: Zuweisung des Risikos pandemiebedingter Leistungsstörungen an den Gläubiger Welche Art der Risikoteilung oder Risikozuweisung die Parteien anstelle der einseitigen gesetzlichen Risikozuweisung an den Schuldner vereinbart hätten, hängt stark von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich nicht pauschal beantworten. Daher ist es dem Gesetzgeber nicht möglich, durch dispositives Leistungsstörungsrecht den hypothetischen Willen der Parteien mit Blick auf die Behandlung pandemiebedingter Leistungsstö- rungen abzubilden. Das Gesetz kann hier nur mit Schwarz/Weiß-Lösun- gen arbeiten und die Parteien, sofern sie eine Lösung innerhalb des unend- lich weiten Graubereichs wünschen, auf vertragliche Gestaltungen verwei- sen. Im Folgenden soll gezeigt werden, dass der Gesetzgeber gleichwohl eine Lösung wählen könnte, die rechtsökonomisch überzeugender wäre als die Zuweisung des Risikos pandemiebedingter Leistungsstörungen an den Schuldner: nämlich das genaue Gegenteil, eine Zuweisung des Risikos pandemiebedingter Leistungsstörungen an den Gläubiger. Die Zuweisung des Risikos pandemiebedingter Leistungsstörungen an den Gläubiger ließe sich rechtstechnisch einfach umsetzen. Das Gesetz kennt bereits Fälle, in denen ausnahmsweise der Gläubiger die Preisgefahr trägt, wenn dem Schuldner die Leistung unmöglich ist, nämlich wenn er für den Umstand, aufgrund dessen der Schuldner nach §275 Abs.1 bis 3 nicht zu leisten braucht, weit überwiegend verantwortlich ist, oder wenn D. Caspar Behme 90 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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