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parteien von ihr betroffen sind; ist ausschließlich der Schuldner von der
Epidemie betroffen, fällt sie ebenso in seine Risikosphäre wie eine lokal
auftretende Unwetterlage.
Bei einer weltweiten Pandemie entspricht es nicht dem hypothetischen
Willen der Parteien, dass stets der Schuldner das Risiko von Leistungsstö-
rungen, die von einer solchen Pandemie verursacht werden, allein trägt.
Hätten die Parteien das Auftreten einer solchen Pandemie vorhergesehen,
hätten sie das Risiko vertraglich vermutlich geteilt (etwa durch eine teil-
weise Aufrechterhaltung des vertraglichen Vergütungsanspruchs oder die
Knüpfung eines Rücktritts an zusätzliche, über §323 Abs.1 BGB hinausge-
hende Voraussetzungen). Denkbar ist auch, dass die Parteien das Risiko
vertraglich einer der Parteien allein zugewiesen hätten; eine solche Risiko-
übernahme wäre dann aber vergütet worden: Der Schuldner hätte eine hö-
here Vergütung seiner Leistung für die Risikoübernahme verlangt, der
Gläubiger einen Rabatt auf die Leistung.
Alternativvorschlag: Zuweisung des Risikos pandemiebedingter
Leistungsstörungen an den Gläubiger
Welche Art der Risikoteilung oder Risikozuweisung die Parteien anstelle
der einseitigen gesetzlichen Risikozuweisung an den Schuldner vereinbart
hätten, hängt stark von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich
nicht pauschal beantworten. Daher ist es dem Gesetzgeber nicht möglich,
durch dispositives Leistungsstörungsrecht den hypothetischen Willen der
Parteien mit Blick auf die Behandlung pandemiebedingter Leistungsstö-
rungen abzubilden. Das Gesetz kann hier nur mit Schwarz/Weiß-Lösun-
gen arbeiten und die Parteien, sofern sie eine Lösung innerhalb des unend-
lich weiten Graubereichs wünschen, auf vertragliche Gestaltungen verwei-
sen.
Im Folgenden soll gezeigt werden, dass der Gesetzgeber gleichwohl eine
Lösung wählen könnte, die rechtsökonomisch überzeugender wäre als die
Zuweisung des Risikos pandemiebedingter Leistungsstörungen an den
Schuldner: nämlich das genaue Gegenteil, eine Zuweisung des Risikos
pandemiebedingter Leistungsstörungen an den Gläubiger.
Die Zuweisung des Risikos pandemiebedingter Leistungsstörungen an
den Gläubiger ließe sich rechtstechnisch einfach umsetzen. Das Gesetz
kennt bereits Fälle, in denen ausnahmsweise der Gläubiger die Preisgefahr
trägt, wenn dem Schuldner die Leistung unmöglich ist, nämlich wenn er
für den Umstand, aufgrund dessen der Schuldner nach §275 Abs.1 bis 3
nicht zu leisten braucht, weit überwiegend verantwortlich ist, oder wenn
D.
Caspar Behme
90
https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
- Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
- Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
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