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Vertragsrecht in der Coronakrise
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dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist (§326 Abs.2 Satz1 BGB). Unter denselben Voraussetzungen lässt §323 Abs.6 BGB das Rück- trittsrecht des Schuldners entfallen. Diese Vorschriften könnten um die Si- tuation einer Pandemie – oder allgemeiner gesprochen: um die Situation eines Ereignisses, von dem beide Parteien gleichermaßen betroffen sind und das von beiden Parteien gleichermaßen nicht beherrschbar ist – erwei- tert werden. Der Effekt wäre, dass in einer von der Corona-Pandemie betroffenen Leistungsbeziehung die jeweiligen Schuldner ihre Vergütungsansprüche behielten. Gläubiger könnten sich nicht vom Vertrag lösen und eine be- reits erbrachte Gegenleistung nicht zurückverlangen. Im (seltenen) Falle einer dauerhaften Unmöglichkeit der Leistungserbringung würden sie so- mit für eine Leistung bezahlen, die sie tatsächlich nicht erhalten. In den (weitaus häufigeren) Fällen einer vorübergehenden Unmöglichkeit oder einer bloßen Verzögerung der Leistung müssten sie auf die Leistung war- ten. In der Leistungskette würde der pandemiebedingte Schaden somit ei- nerseits weit nach hinten verlagert und auf der anderen Seite auf eine Viel- zahl von Gläubigern verteilt (loss spreading)31. Diese könnten den auf sie entfallenden summenmäßig geringen Schaden leichter tragen als der Schuldner, der nicht nur in einer Vertragsbeziehung von seinem Gläubi- ger, sondern von einer Vielzahl von Gläubigern in einer Vielzahl von Ver- tragsbeziehungen keine Vergütung erhält und erst durch diese Kumulie- rung erloschener Ansprüche in Liquiditätsprobleme gerät. Der hiesige Vorschlag würde somit die Gefahr von Liquiditätsengpässen zumindest in den Fällen abwenden, in denen der Gläubiger die Leistung bereits bezahlt hat und sie infolge einer derartigen Regelung nicht zurück- verlangen könnte. In Fällen, in denen der Gläubiger die Gegenleistung noch nicht erbracht hat, könnte er sie weiterhin nach §320 BGB bis zur Bewirkung der Leistung verweigern, es sei denn, er ist vorleistungspflich- tig. Anders gewendet: Mit der Vorleistung würde er nicht mehr nur – wie bisher – das Insolvenzrisiko des Schuldners auf sich nehmen, sondern auch das Pandemierisiko. Ausnahmesituationen, in denen den Gläubiger die Übernahme dieses Risikos wirtschaftlich überfordert, könnten ihrerseits durch eine Härtefallregelung in Gestalt einer Rückausnahme zu §326 Abs.2 BGB und §323 Abs.6 BGB abgefedert werden. 31 Grundlegend G. Calabresi, The Costs of accidents – a legal and economic analysis, 1970, S.39ff. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise 91 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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