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Vertragsrecht in der Coronakrise
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dungen anrechnen lassen. K1 und K1.000 müssten schließlich für das Kon- zert, das sie nie besuchen konnten, 45 WE (statt der regulären 60 WE) be- zahlen. Eigene Aufwendungen Vergütung Gewinn / Verlust Vermieter V 10.000 WE 20.000 WE +10.000 WE Pianistin P 0 WE 10.000 WE +10.000 WE Veranstalter X 30.000 WE extern + 5.000 WE intern 45.000 WE +10.000 WE K1 bis K1.000 1.000x 45 WE 0 WE -45.000 WE Dabei ist das entscheidende Argument für die Lösung nicht, dass ein Kon- zertbesuch „Luxus“ ist und sich K1 bis K.1000 regelmäßig den Verlust einer Karte werden leisten können (es mögen sich andere Beispiele bilden lassen, in denen das nicht ohne weiteres der Fall ist und eine etwaige Här- tefallregelung greifen würde). Entscheidend ist vielmehr, dass die Liquidi- tätseinbuße von 45 WE so gering ist (verglichen zu den Liquiditätsein- bußen, die nach geltendem Recht die Schuldner zu tragen haben), dass die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit und damit der Insolvenz für alle Beteilig- ten abgewendet wäre. Das Eingreifen einer Härtefallregelung bei einigen wenigen Konzertbesuchern würde – sofern sie als Ausnahme mit strengen Voraussetzungen konzipiert wird – an dem grundsätzlichen Effekt der Re- gelung nichts ändern. Ein letzter Blick auf Fallbeispiel 3 Mit Blick auf die Schlechtleistung wurde bereits darauf hingewiesen, dass sie in keinerlei Zusammenhang mit der Corona-Krise steht. Allenfalls kann sich die Corona-Krise auf die Möglichkeiten des Schuldners auswir- ken, einen Mangel zu beheben, etwa wenn die Nacherfüllung (vorüberge- hend) unmöglich wird. In diesem Fall ist de lege lata ein an sich behebba- rer Mangel zu behandeln wie ein unbehebbarer Mangel. Eine andere Frage ist, ob in Übertragung der Ausführungen zum Erhalt des Gegenleistungsanspruchs und zur Suspendierung des Rücktrittsrechts auch in Fällen der Schlechtleistung das Recht des Gläubigers zum Rück- tritt (und entsprechend: zur Minderung) suspendiert werden sollte. Die Frage ist grundsätzlich zu verneinen, weil ein die Gewährleistungsrechte auslösender Sach- oder Rechtsmangel in seiner Entstehung von der Coro- na-Krise regelmäßig unabhängig ist. Handelt es sich um einen behebbaren Mangel, bleibt es daher bei der uneingeschränkten Nacherfüllungspflicht III. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise 93 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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