Seite - 93 - in Vertragsrecht in der Coronakrise
Bild der Seite - 93 -
Text der Seite - 93 -
dungen anrechnen lassen. K1 und K1.000 müssten schließlich für das Kon-
zert, das sie nie besuchen konnten, 45 WE (statt der regulären 60 WE) be-
zahlen.
Eigene Aufwendungen Vergütung Gewinn / Verlust
Vermieter V 10.000 WE 20.000 WE +10.000 WE
Pianistin P 0 WE 10.000 WE +10.000 WE
Veranstalter X 30.000 WE extern + 5.000 WE
intern 45.000 WE +10.000 WE
K1 bis K1.000 1.000x 45 WE 0 WE -45.000 WE
Dabei ist das entscheidende Argument für die Lösung nicht, dass ein Kon-
zertbesuch „Luxus“ ist und sich K1 bis K.1000 regelmäßig den Verlust
einer Karte werden leisten können (es mögen sich andere Beispiele bilden
lassen, in denen das nicht ohne weiteres der Fall ist und eine etwaige Här-
tefallregelung greifen würde). Entscheidend ist vielmehr, dass die Liquidi-
tätseinbuße von 45 WE so gering ist (verglichen zu den Liquiditätsein-
bußen, die nach geltendem Recht die Schuldner zu tragen haben), dass die
Gefahr der Zahlungsunfähigkeit und damit der Insolvenz für alle Beteilig-
ten abgewendet wäre. Das Eingreifen einer Härtefallregelung bei einigen
wenigen Konzertbesuchern würde – sofern sie als Ausnahme mit strengen
Voraussetzungen konzipiert wird – an dem grundsätzlichen Effekt der Re-
gelung nichts ändern.
Ein letzter Blick auf Fallbeispiel 3
Mit Blick auf die Schlechtleistung wurde bereits darauf hingewiesen, dass
sie in keinerlei Zusammenhang mit der Corona-Krise steht. Allenfalls
kann sich die Corona-Krise auf die Möglichkeiten des Schuldners auswir-
ken, einen Mangel zu beheben, etwa wenn die Nacherfüllung (vorüberge-
hend) unmöglich wird. In diesem Fall ist de lege lata ein an sich behebba-
rer Mangel zu behandeln wie ein unbehebbarer Mangel.
Eine andere Frage ist, ob in Übertragung der Ausführungen zum Erhalt
des Gegenleistungsanspruchs und zur Suspendierung des Rücktrittsrechts
auch in Fällen der Schlechtleistung das Recht des Gläubigers zum Rück-
tritt (und entsprechend: zur Minderung) suspendiert werden sollte. Die
Frage ist grundsätzlich zu verneinen, weil ein die Gewährleistungsrechte
auslösender Sach- oder Rechtsmangel in seiner Entstehung von der Coro-
na-Krise regelmäßig unabhängig ist. Handelt es sich um einen behebbaren
Mangel, bleibt es daher bei der uneingeschränkten Nacherfüllungspflicht
III. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise
93
https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
zurück zum
Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
- Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
- Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
- Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
- Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
- Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
- Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
- Transportrecht in der Corona-Krise 205
- Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
- Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245