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Vertragsrecht in der Coronakrise
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führt. Diese sind Teil des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Co- vid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.3.2020.3 Dieses Gesetz wurde in einem außergewöhnlich schnellen Ver- fahren verabschiedet: Eine unter Federführung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ausgearbeitete, am 23.3.2020 veröf- fentlichte Formulierungshilfe der Bundesregierung4 wurde am 24.3.2020 als Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD in den Bundes- tag eingebracht.5 Am 25.3.2020 beriet der Bundestag über den Gesetzent- wurf und nahm ihn noch am selben Tag einstimmig bei zwei Enthaltun- gen aus der AfD-Fraktion in der nur leicht veränderten Fassung der Be- schlussempfehlung des Rechtsausschusses6 an. Nachdem der Bundesrat am 27.3.2020 beschlossen hatte, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen,7 wurde das Gesetz am selben Tag bereits verkündet. Art.240 EGBGB besteht nunmehr aus fünf Paragraphen. In §1 ist ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht, eine „Corona-Einrede“, geregelt (unten B). §2 regelt Mietverhältnisse über Räume. Diese können vorüber- gehend nicht wegen Ausbleibens der Mietzahlungen gekündigt werden (unten C). §3 enthält eine gesetzliche Stundung von Verbraucherdarlehen (unten D). Die pandemiebedingten Sonderregelungen betreffen zunächst einmal Nichtleistungen bis zum 30.6.2020. Art.240 §4 EGBGB ermächtigt die Bundesregierung zu einer Verlängerung bis zum 30.9.2020 und ggf. auch darüber hinaus (unten E). Mit Wirkung zum 20.5.2020 neu eingefügt wurde Art.240 §5 EGBGB, der eine Gutscheinregelung für pandemiebe- dingt abgesagte Freizeitveranstaltungen und geschlossene Freizeiteinrich- tungen vorsieht (unten F). Art.240 §§1–4 EGBGB ist gem. Art.6 Abs.5 des Artikelgesetzes vom 27.3.2020 am 1.4.2020 in Kraft getreten und gilt gem. Art.6 Abs.6 bis zum 30.9.2022. Moratorium für wesentliche Dauerschuldverhältnisse, Art.240 §1 EGBGB §1 regelt ein Leistungsverweigerungsrecht für „wesentliche Dauerschuld- verhältnisse“. Was wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind, ist eine der B. 3 BGBl.I, S.569. 4 Abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/ Corona-Pandemie.pdf (zuletzt abgerufen am 6.6.2020). 5 BT-Drucks. 19/18110. 6 BT-Drucks. 19/18129. 7 BR-Drucks. 153/20 (B). Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art. 240 EGBGB 97 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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