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Vertragsrecht in der Coronakrise
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§1360a BGB das, was eine Familie mit vergleichbarem Einkommen übli- cherweise aufwendet.28 Bei den persönlichen Bedürfnissen wird der Verbraucher, der sich auf die Corona-Einrede berufen möchte, sicher Abstriche machen müssen. Al- lerdings waren oder sind gesellschaftliche Aktivitäten, Urlaubsreisen und Friseurbesuche in der Krise zumindest zeitweise sowieso ausgeschlossen. In einer ersten Annäherung könnte man also annehmen, dass der Verbrau- cher die Zahlung der Stromrechnung einstweilen verweigern kann, damit ihm noch genügend Geld für die Lebensmitteleinkäufe oder die Mietzah- lung verbleibt. Mit einem Rückgriff auf die Maßstäbe des §1360a BGB dürfte sich die Rechtsunsicherheit an diesem Punkt in Grenzen halten. Das Risiko einer rechtlichen Fehleinschätzung liegt allerdings beim Verbraucher, der im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass ein pandemiebe- dingtes Leistungshindernis vorliegt (Vollbeweis).29 Unklar ist die Rechtslage für den Fall, dass der Verbraucher aufgrund der Folgen der Pandemie Entgeltpflichten im Rahmen wesentlicher Dau- erschuldverhältnisse nur teilweise erfüllen kann. Hier stellt sich die Frage, ob er selbst auswählen kann, welche Leistungen er weiter bezahlt, oder ob er die Gläubiger gleichmäßig befriedigen muss. Der erste Ansatz erscheint erheblich einfacher, weil der Verbraucher nur mit einem Teil seiner Gläu- biger Kontakt aufnehmen muss und außerdem komplizierte Berechnun- gen entbehrlich sind. Der zweite Ansatz erscheint hingegen bei Verbind- lichkeiten, die normalerweise im zwei- oder unteren dreistelligen Euro-Be- reich liegen, unverhältnismäßig. Zudem wäre wegen der Unschärfe des Be- griffs des „wesentlichen Dauerschuldverhältnisses“ jedenfalls für den recht- lich nicht beratenen Verbraucher kaum auszumachen, welche Verpflich- tungen in eine anteilsmäßige Befriedigung einzubeziehen wären. Der Schuldner, dessen Einkommen pandemiebedingt nur zur Bezahlung eines Teils seiner Verbindlichkeiten aus wesentlichen Dauerschuldverhältnissen genügt, kann nach hier vertretener Ansicht somit nach freiem Ermessen 28 Näher Weber-Monecke (Fn. 26), §1360a Rn.3; Kaiser (Fn. 26), §1360a Rn.20ff.; jeweils m.w.N.; zu den Begriffen „angemessen“ und „billig“ im Unterhaltsrecht H.-U. Graba, Angemessen und billig im Unterhaltsrecht, NZFam 2018, S.145. 29 Markworth/Bangen, Coronakrise (Fn. 16), S.362; Scholl, Art.240 EGBGB (Fn. 18), S.766; M. Schmidt-Kessel/C. Möllnitz, Coronavertragsrecht – Sonderregeln für Ver- braucher und Kleinstunternehmen, NJW 2020, S.1103 (1104); V. Fröhling/D. Iss- mer, Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz und Strafverfahrensrecht, WM 2020, S.669 (673, 676). Ann-Marie Kaulbach und Bernd Scholl 102 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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