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Vertragsrecht in der Coronakrise
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aufgelaufenen Forderungen fällig. Man fragt sich, wie es den Betroffenen gelingen soll, auf einen Schlag die Stromrechnung für drei oder vier Mo- nate zu bezahlen, wenn sie vorher nicht einmal einen Monat bezahlen konnten.43 Dabei ging der Gesetzgeber Ende März offenbar davon aus, dass die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie schon deutlich vor dem 30. Juni wieder aufgehoben werden könnten. Soweit Betroffene infol- ge der geplanten oder bereits erfolgten Lockerungen der Corona-Maßnah- men wieder Einnahmen haben, entfällt auch die Voraussetzung des Leis- tungsverweigerungsrechts. Für den Fall, dass sich das Wirtschaftsleben nicht alsbald normalisiert, gibt es den Verlängerungsvorbehalt in §4. Der Gläubiger ist verpflichtet, seine Leistung weiter zu erbringen. Weil sein Gegenleistungsanspruch mit einer vorübergehenden Einrede behaftet ist, kann sich der Gläubiger nicht auf die Einrede des nichterfüllten Vertra- ges (§320 BGB) berufen; auch die Unsicherheitseinrede (§321 BGB) steht ihm nicht zu.44 Sollte das Leistungsverweigerungsrecht dem Gläubiger gem. Art.240 §1 Abs.3 S.1 EGBGB unzumutbar sein, was praktisch kaum vorkommen dürfte, hat der Schuldner gem. Art.240 §1 Abs.3 S.3 EGBGB ein Recht zur Kündigung. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass es sich um eine außerordentliche fristlose Kündigung handelt.45 Damit ist dem Schuldner wenig geholfen: „Wesentliche“ Dauerschuldverhältnisse zeichnen sich gerade dadurch aus, dass der Verbraucher zwingend auf sie angewiesen ist. Bei Abschluss eines neuen Vertrags kommt ein Leistungs- verweigerungsrecht wegen des Stichtags nicht in Betracht. Mit Ausübung des Kündigungsrechts gerät der Verbraucher also in genau die Situation, die der Gesetzgeber eigentlich verhindern will.46 43 Kritisch Markworth/Bangen, Coronakrise (Fn. 16), S.361; Lorenz (Fn. 12), §1 Rn.48. 44 Schmidt-Kessel/Möllnitz, Coronavertragsrecht (Fn. 29), S.105; Möllnitz/Schmidt-Kes- sel (Fn. 13), Art.240 §§1–4 EGBGB Rn.90f; Lorenz (Fn. 12), §1 Rn.54; Berg (Fn. 16), Art.240 §1 EGBGB Rn.62; offenlassend Fröhling/Issmer, Gesetz (Fn. 29), S.676; näher zu §320 BGB und spezifischen Sonderregeln Rüfner, Corona-Mora- torium (Fn. 14), S.447. 45 Dies zeigt der Hinweis auf §628 BGB in BT-Drucks. 19/18110, S.35; ebenso Mark- worth/Bangen, Coronakrise (Fn. 16), S.363, Scholl, Art.240 EGBGB (Fn. 18), S.767; Lorenz (Fn. 12), §1 Rn.51. 46 BT-Drucks. 19/18110, S.1f.; kritisch auch Scholl, Art.240 EGBGB (Fn. 18), S.767. Ann-Marie Kaulbach und Bernd Scholl 106 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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