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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Regelung für Kleinstunternehmen, Art.240 §1 Abs.2 EGBGB Art.240 §1 Abs.2 EGBGB dehnt das Leistungsverweigerungsrecht auf von Kleinstunternehmen i.S.d. Art.2 Abs.3 der Empfehlung 2003/361/EG ab- geschlossene Dauerschuldverhältnisse aus. Ein Kleinstunternehmen muss weniger als zehn Mitarbeiter haben (wobei der mitarbeitende Inhaber oder Teilhaber mitgezählt wird) und zudem entweder einen Umsatz oder eine Bilanzsumme in Höhe von weniger als 2Mio. EUR aufweisen. Für die Zahlen kommt es auf den letzten Jahresabschluss an (Art.4 der Empfeh- lung). Mitarbeiter, die nicht das ganze Jahr oder in Teilzeit beschäftigt wa- ren, werden nach Art.5 der Empfehlung anteilig berücksichtigt. Voraussetzungen im Hinblick auf den Vertrag Die Definition des wesentlichen Dauerschuldverhältnisses ist für Kleinst- unternehmen eine andere als für Verbraucher. Nach Art.240 §1 Abs.2 S.3 BGB handelt es sich um solche Dauerschuldverhältnisse, „die zur Einde- ckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung seines Erwerbsbe- triebs erforderlich sind“. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele die gleichen Verträge, die auch für Verbraucher „wesentlich“ sein sollen.51 Wie die entsprechende Regelung für Verbraucher ist diese Aufzählung aber nicht abschließend. Der Anwendungsbereich dürfte sogar noch wei- ter sein als für Verbraucher: Im Bereich der Pflichtversicherungen sind ge- genüber den Verbraucherverträgen noch die Berufshaftpflichtversicherun- gen zu nennen. Denkbar erscheint ferner, je nach Geschäftsmodell, z.B. eine Anwendung auf Miet- oder Leasingverträge über Kraftfahrzeuge, Bü- roausstattung, notwendige Maschinen, auf Dienstverträge mit Steuerbera- tern über die laufende Lohn- und Finanzbuchhaltung,52 auf IT-Servicever- träge, Automatenaufstellungsverträge, Lagerverträge.53 Die Grenze könnte in dem Wort „angemessen“ liegen: Welche Verträge sind für eine ange- II. 1. 51 BT-Drucks. 19/18110, S.34. 52 Bundesteuerberaterkammer, Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise, Nr.60 („Welche Änderungen sind für das allgemeine Zivilrecht vorgesehen?“), www.bstbk.de/downloads/bstbk/ presse-und-kommunikation/neuigkeiten/FAQ_Katalog_CORONA_KRISE.pdf (zuletzt abgerufen am 6.6.2020). 53 Scholl, Art.240 EGBGB (Fn. 18), S.767; Thole, Insolvenzantragspflicht (Fn. 18), S.659 (mit weiteren Beispielen). Ann-Marie Kaulbach und Bernd Scholl 110 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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