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Vertragsrecht in der Coronakrise
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das Verbot von Betrieben und Veranstaltungen sowie Quarantäne von Mit- arbeitern.63 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass manche Betriebe zeit- weise nur unter Einhaltung besonderer Hygieneregeln, z.B. Gewährleis- tung des Mindestabstands, fortgesetzt werden dürfen. In Nordrhein-West- falen galt das zum Beispiel bis Mitte April für Baumärkte nach §5 Abs.3 CoronaSchVO NRW v. 22.3.2020.64 Wie bei Abs.1 sind auch hier weitere Kausalzusammenhänge vorstell- bar, etwa Rückgang der Nachfrage oder Rückgang der eigenen Leistungs- fähigkeit, ohne dass Mitarbeiter in Quarantäne sind. Beispielsweise könnte eine Tierarztpraxis mit zwei Tierärzten und vier Tierarzthelfern das Praxis- team aufteilen, damit die Quarantäne eines Mitarbeiters nicht zum Be- triebsstillstand führt. Wenn dadurch Umsatzrückgänge entstehen, beruhen diese auch auf der COVID-19-Pandemie. Auswirkungen der „Soforthilfe“ Auch Kleinstunternehmen steht das Leistungsverweigerungsrecht nach §240 §1 Abs.2 EGBGB nur solange zu, wie sie pandemiebedingt an der Leistungserbringung gehindert sind. Hier könnten sich die bereits oben angesprochenen Soforthilfen auswirken. In Nordrhein-Westfalen konnten gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen, Solo-Selbständige und An- gehörige der Freien Berufe, einschließlich Künstlerinnen und Künstlern, mit bis zu 50 Beschäftigten, zwischen dem 27.3. und dem 31.5.2020 für die Dauer von drei Monaten ab Antragstellung grundsätzlich Soforthilfe bean- tragen. Auch Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion waren grundsätzlich antragsberechtigt. Voraussetzung für die Gewährung von Soforthilfe sind „erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist (d.h. sich das Volumen des Auftrags- bestandes mehr als halbiert hat) b) 63 BT-Drucks. 19/18110, S.1. 64 I.d.F. v. 22.3.2020 und i.d.F. v. 30.3.2020. Gemäß §5 Abs.1 Nr.6 CoronaSchVO i.d.F. v. 16.4.2020 war der Betrieb von Baumärkten seit 20.4.2020 wieder zulässig, siehe nunmehr §11 Abs.1 CoronaSchVO NRW i.d.F. v. 8.5.2020. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art. 240 EGBGB 113 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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