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Stichtagsregelung
Der Verbraucherdarlehensvertrag muss vor dem 15.3.2020 abgeschlossen
worden sein. Es soll verhindert werden, dass Verträge, die der Darlehens-
nehmer geschlossen hat, um in der Krise solvent zu bleiben, gestundet
sind.87 Hat der Verbraucher den Darlehensvertrag geschlossen, als die Fol-
gen der Pandemie bereits erkennbar waren, wird das Interesse der Bank an
einer vertragsgemäßen Erfüllung höher gewichtet. Auf die Auszahlung der
Darlehensvaluta kommt es für den Stichtag nicht an.88 Die Wahl eines von
der Regelung in Art.240 §1 EGBGB abweichenden Zeitpunkts begründet
der Gesetzgeber damit, dass Darlehensverträge „oft langfristig vorbereitet
werden und bei Immobiliarkrediten auch eine Verpflichtung zum Erwerb
des finanzierten Objekts oft schon eingegangen wurde“.89
Sonderproblem: Anwendbarkeit auf Überziehungskredite
Vom Wortlaut werden auch eingeräumte und geduldete Überziehungen
des Girokontos eines Verbrauchers (§§504, 505 BGB) erfasst. Denn auch
diese sind Verbraucherdarlehensverträge.90 Bei der erstgenannten Form
des Überziehungskredits (§504 BGB) gibt es einen vereinbarten oder zuge-
sagten Kreditrahmen, den der Kunde ausschöpfen kann. Bei der zweitge-
nannten Form (§505 BGB) ist ein solcher erschöpft oder gar nicht vorhan-
den, die Bank gewährt dem Kunden aber ohne rechtliche Verpflichtung
i.d.R. zu einem höheren Zinssatz weiteren Kredit.
Ob Art.240 §3 EGBGB auch auf Überziehungskredite anwendbar ist,
wird derzeit kontrovers diskutiert. Das AG Frankfurt a.M. hat dies in der
ersten bekannten Entscheidung eines Zivilgerichts91 zu Art.240 EGBGB
bejaht.92 Köndgen möchte bei eingeräumten Überziehungen (§504 BGB)
2.
3.
87 BT-Drucks. 19/18110, S.38.
88 J. Köndgen, Verbraucherkreditrecht in der Pandemie – zur Exegese des neuen
Art.240 §3 EGBGB, BKR 2020, S.209 (211).
89 BT-Drucks. 19/18110, S.38.
90 BGHZ 222, 240 Rn.54 = NJW 2019, S.3771.
91 Das BVerfG hatte eine Verfassungsbeschwerde gegen Art.240 §2 EGBGB bereits
am 1.4.2020 nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG COVuR 2020, S.87).
92 AG Frankfurt a.M. ZIP 2020, S.869 (für geduldete Überziehungen); zust. Meier/
Kirschhöfer, Darlehensverträge (Fn. 86), S.967; C. Herresthal, Die vertragsrechtli-
chen Regelungen zum Verbraucherdarlehensrecht aus Anlass der COVID-19-Pan-
demie in Art.240 §3 EGBGB, ZIP 2020, S.989 (990); abl. T. Lühmann, Anmer-
kung zum Beschl. des AG Frankfurt/M. v. 8.4.2020, EWiR 2020, S.261. Für die
Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art. 240 EGBGB
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
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