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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Stichtagsregelung Der Verbraucherdarlehensvertrag muss vor dem 15.3.2020 abgeschlossen worden sein. Es soll verhindert werden, dass Verträge, die der Darlehens- nehmer geschlossen hat, um in der Krise solvent zu bleiben, gestundet sind.87 Hat der Verbraucher den Darlehensvertrag geschlossen, als die Fol- gen der Pandemie bereits erkennbar waren, wird das Interesse der Bank an einer vertragsgemäßen Erfüllung höher gewichtet. Auf die Auszahlung der Darlehensvaluta kommt es für den Stichtag nicht an.88 Die Wahl eines von der Regelung in Art.240 §1 EGBGB abweichenden Zeitpunkts begründet der Gesetzgeber damit, dass Darlehensverträge „oft langfristig vorbereitet werden und bei Immobiliarkrediten auch eine Verpflichtung zum Erwerb des finanzierten Objekts oft schon eingegangen wurde“.89 Sonderproblem: Anwendbarkeit auf Überziehungskredite Vom Wortlaut werden auch eingeräumte und geduldete Überziehungen des Girokontos eines Verbrauchers (§§504, 505 BGB) erfasst. Denn auch diese sind Verbraucherdarlehensverträge.90 Bei der erstgenannten Form des Überziehungskredits (§504 BGB) gibt es einen vereinbarten oder zuge- sagten Kreditrahmen, den der Kunde ausschöpfen kann. Bei der zweitge- nannten Form (§505 BGB) ist ein solcher erschöpft oder gar nicht vorhan- den, die Bank gewährt dem Kunden aber ohne rechtliche Verpflichtung i.d.R. zu einem höheren Zinssatz weiteren Kredit. Ob Art.240 §3 EGBGB auch auf Überziehungskredite anwendbar ist, wird derzeit kontrovers diskutiert. Das AG Frankfurt a.M. hat dies in der ersten bekannten Entscheidung eines Zivilgerichts91 zu Art.240 EGBGB bejaht.92 Köndgen möchte bei eingeräumten Überziehungen (§504 BGB) 2. 3. 87 BT-Drucks. 19/18110, S.38. 88 J. Köndgen, Verbraucherkreditrecht in der Pandemie – zur Exegese des neuen Art.240 §3 EGBGB, BKR 2020, S.209 (211). 89 BT-Drucks. 19/18110, S.38. 90 BGHZ 222, 240 Rn.54 = NJW 2019, S.3771. 91 Das BVerfG hatte eine Verfassungsbeschwerde gegen Art.240 §2 EGBGB bereits am 1.4.2020 nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG COVuR 2020, S.87). 92 AG Frankfurt a.M. ZIP 2020, S.869 (für geduldete Überziehungen); zust. Meier/ Kirschhöfer, Darlehensverträge (Fn. 86), S.967; C. Herresthal, Die vertragsrechtli- chen Regelungen zum Verbraucherdarlehensrecht aus Anlass der COVID-19-Pan- demie in Art.240 §3 EGBGB, ZIP 2020, S.989 (990); abl. T. Lühmann, Anmer- kung zum Beschl. des AG Frankfurt/M. v. 8.4.2020, EWiR 2020, S.261. Für die Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art. 240 EGBGB 121 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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