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Vertragsrecht in der Coronakrise
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der Vermögensverhältnisse (§490 BGB). Jedoch kann die Bank sowohl Kreditzusagen als auch gewährte Überziehungen (§§504, 505 BGB) gem. Nr.19 Abs.2 AGB-Banken auch ohne Kündigungsgrund jederzeit kündi- gen – beschränkt allerdings durch die Rücksichtnahmepflicht nach Nr.19 Abs.2 S.2 AGB-Banken.99 Eine derartige Kündigung wird von Art.240 §3 Abs.3 EGBGB nicht ausgeschlossen (s.u. D.IV.5). Denkbar wäre allenfalls, dass der nach Kündigung des Kredits entstehende Rückzahlungsanspruch der Bank der gesetzlichen Stundung nach Art.240 §3 Abs.1 EGBGB un- terliegt (s.u. D.IV.5). Dagegen spricht aber, wie oben dargelegt, dass – je- denfalls wenn nicht die ganze Kontobeziehung gekündigt wird – dieser Rückzahlungsanspruch auf einem Girokonto automatisch mit Zahlungs- eingängen verrechnet wird. Insofern ist Art.240 §3 EGBGB insgesamt we- der auf eingeräumte noch auf geduldete Überziehungen anwendbar.100 Erweiterung des Anwendungsbereichs Die Bundesregierung kann den persönlichen Anwendungsbereich gem. Abs.8 der Regelung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- destages und ohne Zustimmung des Bundesrats ändern und insbesondere auf Kleinstunternehmen im oben (B.II) genannten Sinne erweitern.101 Be- strebungen in diese Richtung wurden bislang nicht bekannt. Existenz- gründungsdarlehen sind wegen der Regelung des §513 BGB bereits jetzt vom Anwendungsbereich erfasst.102 4. 99 H.-J. Bunte, in: H.-J. Bunte/K. Zahrte, AGB Banken Kommentar, 5.Aufl., Mün- chen 2019, AGB Banken Rn.401f.; N. Horn, in: Heymann, HGB, 2.Aufl., Berlin 2005, Anh. §372 Rn. II/168; vgl. BGH NJW 2013, S.3163 Rn.33. 100 So auch Lühmann, Anmerkung (Fn. 92), S.262. Wenn man – entgegen der hier vertretenen Ansicht – eine Verzinsung während der Stundungsphase ablehnt (dazu unten IV.2), muss man Überziehungskredite erst recht von dem Anwen- dungsbereich des Art.240 §3 EGBGB ausnehmen. Es widerspräche dem Zweck eines Dispositionskredits, dass der Kunde den Kreditrahmen vollständig aus- schöpft, um zinsfrei einen Kredit zu erhalten. Überziehungskredite sind die teu- ersten Kredite überhaupt und sollten nur in Anspruch genommen werden, wenn kurzfristig und vorübergehend Liquidität fehlt. 101 Zu verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art.80 Abs.1 S.2 GG Her- resthal, Verbraucherdarlehensrecht (Fn. 92), S.1000f. 102 Köndgen (Fn. 24), Art.240 §3 EGBGB Rn.34; a.A. Lühmann, Moratorium (Fn. 85), S.1322. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art. 240 EGBGB 123 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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