Seite - 123 - in Vertragsrecht in der Coronakrise
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der Vermögensverhältnisse (§490 BGB). Jedoch kann die Bank sowohl
Kreditzusagen als auch gewährte Überziehungen (§§504, 505 BGB) gem.
Nr.19 Abs.2 AGB-Banken auch ohne Kündigungsgrund jederzeit kündi-
gen – beschränkt allerdings durch die Rücksichtnahmepflicht nach Nr.19
Abs.2 S.2 AGB-Banken.99 Eine derartige Kündigung wird von Art.240 §3
Abs.3 EGBGB nicht ausgeschlossen (s.u. D.IV.5). Denkbar wäre allenfalls,
dass der nach Kündigung des Kredits entstehende Rückzahlungsanspruch
der Bank der gesetzlichen Stundung nach Art.240 §3 Abs.1 EGBGB un-
terliegt (s.u. D.IV.5). Dagegen spricht aber, wie oben dargelegt, dass – je-
denfalls wenn nicht die ganze Kontobeziehung gekündigt wird – dieser
Rückzahlungsanspruch auf einem Girokonto automatisch mit Zahlungs-
eingängen verrechnet wird. Insofern ist Art.240 §3 EGBGB insgesamt we-
der auf eingeräumte noch auf geduldete Überziehungen anwendbar.100
Erweiterung des Anwendungsbereichs
Die Bundesregierung kann den persönlichen Anwendungsbereich gem.
Abs.8 der Regelung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
destages und ohne Zustimmung des Bundesrats ändern und insbesondere
auf Kleinstunternehmen im oben (B.II) genannten Sinne erweitern.101 Be-
strebungen in diese Richtung wurden bislang nicht bekannt. Existenz-
gründungsdarlehen sind wegen der Regelung des §513 BGB bereits jetzt
vom Anwendungsbereich erfasst.102
4.
99 H.-J. Bunte, in: H.-J. Bunte/K. Zahrte, AGB Banken Kommentar, 5.Aufl., Mün-
chen 2019, AGB Banken Rn.401f.; N. Horn, in: Heymann, HGB, 2.Aufl., Berlin
2005, Anh. §372 Rn. II/168; vgl. BGH NJW 2013, S.3163 Rn.33.
100 So auch Lühmann, Anmerkung (Fn. 92), S.262. Wenn man – entgegen der hier
vertretenen Ansicht – eine Verzinsung während der Stundungsphase ablehnt
(dazu unten IV.2), muss man Überziehungskredite erst recht von dem Anwen-
dungsbereich des Art.240 §3 EGBGB ausnehmen. Es widerspräche dem Zweck
eines Dispositionskredits, dass der Kunde den Kreditrahmen vollständig aus-
schöpft, um zinsfrei einen Kredit zu erhalten. Überziehungskredite sind die teu-
ersten Kredite überhaupt und sollten nur in Anspruch genommen werden,
wenn kurzfristig und vorübergehend Liquidität fehlt.
101 Zu verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art.80 Abs.1 S.2 GG Her-
resthal, Verbraucherdarlehensrecht (Fn. 92), S.1000f.
102 Köndgen (Fn. 24), Art.240 §3 EGBGB Rn.34; a.A. Lühmann, Moratorium (Fn.
85), S.1322. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art. 240 EGBGB
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https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58
Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Buch Vertragsrecht in der Coronakrise"
Vertragsrecht in der Coronakrise
- Titel
- Vertragsrecht in der Coronakrise
- Autor
- Daniel Effer-Uhe
- Herausgeber
- Alica Mohnert
- Ort
- Baden-Baden
- Datum
- 2020
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-7489-0927-9
- Abmessungen
- 15.3 x 22.7 cm
- Seiten
- 258
- Kategorien
- Coronavirus
- Recht und Politik
Inhaltsverzeichnis
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