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Vertragsrecht in der Coronakrise
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gens anzugreifen,108 darf bezweifelt werden. Zwar heißt es auch in der Ent- wurfsbegründung, der Darlehensnehmer sei nicht verpflichtet, „andere Vermögensgegenstände zu aktivieren und das Darlehen aus diesen Mit- teln“ zurückzuführen.109 Gerade wer leicht handelbare Vermögenswerte, z.B. Aktien oder Edelmetalle wie Gold, hält, dem wird es aber wohl kaum unzumutbar sein, diese zu verkaufen, um seine vertraglichen Verpflichtun- gen weiter erfüllen zu können.110 Demnach stellen sich bei der Frage, was dem Darlehensnehmer zumut- bar ist und was zum angemessenen Lebensunterhalt gehört, ähnliche Pro- bleme wie im Rahmen von Art.240 §1 EGBGB (s.o. B.I.2.a). Der Gesetzge- ber hat darauf verzichtet, diese unbestimmten Rechtsbegriffe zu konkreti- sieren.111 In der Entwurfsbegründung wird schlicht darauf hingewiesen, dass die Schwelle der Einnahmeminderung immer vom konkreten Einzel- fall abhängig sein soll.112 Wie im Rahmen des §1 bietet sich auch hier eine Orientierung an den zu §1360a BGB entwickelten Maßstäben an (s.o. B.I.2.a).113 Jedenfalls sollte der Begriff „angemessener Unterhalt“ in Art.240 EGBGB nach einheitlichen Maßstäben ausgelegt werden. Die Dar- legungs- und Beweislast dafür, dass ihm die Leistung pandemiebedingt un- zumutbar ist, trägt der Darlehensnehmer.114 Er geht also ein nicht uner- hebliches Risiko ein, wenn er die Zahlungen ohne Rücksprache mit der Bank einfach einstellt. Wie im Rahmen des §1 (s.o. B.I.2.a) stellt sich auch im Rahmen des §3 die Frage, wie die Rechtslage ist, wenn das Einkommen des Verbrauchers aufgrund der pandemiebedingten Ausfälle nur dafür ausreicht, z.B. einen von zwei aufgenommenen Krediten weiter zu bedienen. Das Modell der gesetzlichen Stundung ohne Erklärung des Verbrauchers lässt hier völlig unklar, welcher dieser Kredite von der Stundung betroffen ist. Nicht klar ist auch das Verhältnis zwischen §1 und §3. Wie ist die Rechtslage, wenn der Verbraucher vor der Frage steht, entweder das Darlehen zu bedienen oder die Strom- und Gasrechnung zu bezahlen? Die Ausgestaltung von §3 108 So Köndgen (Fn. 24), Art.240 §3 EGBGB Rn.38; Köndgen, Verbraucherkredit- recht (Fn. 88), S.212. 109 BT-Drucks. 19/18110, S.38f. 110 Herresthal, Verbraucherdarlehensrecht (Fn. 92), S.990. 111 Krit. auch Köndgen (Fn. 24), Art.240 §3 EGBGB Rn.41. 112 BT-Drucks. 19/18110, S.38. 113 Vgl. auch Köndgen (Fn. 24), Art.240 EGBGB §3 Rn.41; für eine Heranziehung des §850f Abs.1 lit.a ZPO dagegen Lühmann, Moratorium (Fn. 85), S.1322. 114 BT-Drucks. 19/18110, S.38; A. Samhat, Bestandsaufnahme zur Auswirkung der Corona-Gesetzgebung auf Kreditsicherheiten, WM 2020, S.865 (866); Knops (Fn. 92), §2 Rn.34. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art. 240 EGBGB 125 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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