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Vertragsrecht in der Coronakrise
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Vertragliche Vereinbarungen und Verlängerung der Laufzeit, Art.240 §3 Abs.2, 4, 5 EGBGB Die Rechtsfolge der gesetzlichen Stundung ist anders als die Regelungen für allgemeine Dauerschuldverhältnisse sowie für Mietverträge nicht zwin- gend. Art.240 §3 Abs.2 EGBGB ermöglicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen etwa in Gestalt von Zins- und Tilgungsanpassungen, Teil- leistungen oder einer Umschuldung.143 Bei Abschluss eines Änderungsver- trages sind die verbraucherschützenden Vorschriften der §§491ff. BGB (neben den vorvertraglichen Informationspflichten nach §491a BGB ins- besondere das Widerrufsrecht nach §495 BGB und bei einer deutlichen Er- höhung des Nettodarlehensbetrags eine erneute Kreditwürdigkeitsprüfung gem. §505a Abs.2u. 3 BGB) und bei Abschluss im Fernabsatz darüber hi- naus die §§312cff. BGB zu beachten.144 Um eine einvernehmliche Lösung zu finden, soll der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer nach Art.240 §3 Abs.4 EGBGB ein Gespräch an- bieten. Damit greift der Gesetzgeber den Gedanken der Neuverhandlungs- pflicht auf, der in §313 BGB steckt.145 In dem Gespräch soll die Bank laut der Entwurfsbegründung auf eigene Hilfs- oder Überbrückungsleistungen hinweisen. Zum Hinweis auf sämtliche Hilfsangebote Dritter soll die Bank nicht verpflichtet sein, anders dagegen, wenn sie ihr positiv bekannt sind, wie etwa die Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau.146 Im Hin- blick auf das Gesprächsangebot der Bank hat der Gesetzgeber in Art.240 §3 Abs.4 EGBGB die für das Zivilrecht ungewöhnliche Konstruktion einer „Soll“-Vorschrift gewählt. Eine ähnliche Vorschrift, nach der der Dar- lehensgeber dem Darlehensnehmer ein Gespräch anbieten soll, enthält 3. S.969; Rüfner, Corona-Moratorium (Fn. 14), S.448; a.A. Köndgen (Fn. 24), Art.240 §3 EGBGB Rn.31; Köndgen, Verbraucherkreditrecht (Fn. 88), S.210; Knops (Fn. 92), §2 Rn.21; C. Wolf/R. Eckert/C. Denz/L. Gerking/A. Holze/S. Kün- nen/N. Kurth, Die zivilrechtlichen Auswirkungen des Covid-19-Gesetzes – ein erster Überblick, JA 2020, S.401 (406). 143 BT-Drucks. 19/18110, S.39. 144 Köndgen (Fn. 24), Art.240 §3 EGBGB Rn.58; Köndgen, Verbraucherkreditrecht (Fn. 88), S.215; Lühmann, Moratorium (Fn. 85), S.1325; kritisch Die Deutsche Kreditwirtschaft, Stellungnahme (Fn. 94), S.3f. 145 N. Horn, Neues von der Neuverhandlungspflicht, in: Jusletter 11.5.2020; Möll- nitz/Schmidt-Kessel (Fn. 13), Art.240 §§1–4 EGBGB Rn.172; s. auch BGHZ 191, 139 = NJW 2012, S.373; N. Horn, Neuverhandlungspflicht, AcP 181 (1981), S.255ff. 146 BT-Drucks. 19/18110, S.39; ablehnend Herresthal, Verbraucherdarlehensrecht (Fn. 92), S.999. Ann-Marie Kaulbach und Bernd Scholl 132 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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