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Vertragsrecht in der Coronakrise
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nicht in Verzug kommen kann. Die Regelung soll daher Fälle erfassen, in denen zwar die Voraussetzungen des §498 Abs.1 S.1 Nr.1 BGB bereits vor dem 1.4.2020 vorlagen, die gem. §498 Abs.1 S.1 Nr.2 BGB zu setzen- de Frist aber am 1.4.2020 noch nicht abgelaufen oder die Kündigung noch nicht erklärt war.158 Nach dem klaren Gesetzeswortlaut werden sonstige Kündigungsrechte der Bank nicht ausgeschlossen. Neben einer außerordentlichen Kündigung gem. §§313, 314 BGB159 gilt das vor allem für die Kündigung beim unbe- fristeten Darlehen gem. §488 Abs.3 BGB. Dies erscheint plausibel, weil die Kündigungsfrist gem. §488 Abs.3 S.2 BGB drei Monate beträgt und damit nicht kürzer ist als das Moratorium des Art.240 §3 EGBGB. Aller- dings wird auch das in Nr.19 Abs.2 AGB-Banken davon abweichend vor- gesehene jederzeitige Kündigungsrecht nicht ausgeschlossen. Danach kann die Bank Kredite und Kreditzusagen, für die keine Laufzeit vorgesehen ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wobei sie auf die Belange des Kunden Rücksicht nehmen muss.160 Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber in §504 Abs.1 S.4i.V.m. §499 Abs.1 BGB sowie in §504 Abs.2 S.1 BGB für eingeräumte Überziehungen sowie in §505 Abs.4 BGB für geduldete Überziehungen ausdrücklich anerkannt (s.o. D.I.3). Bei an- deren Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen kann die Kündigungsfrist des §488 Abs.3 S.2 BGB auf zwei Monate verkürzt werden (§499 Abs.1 BGB). Kündigt der Darlehensgeber ein unbefristetes Darlehen nach §488 Abs.3 BGB, Nr.19 Abs.2 AGB-Banken, kann aber der mit Wirksamwer- den der Kündigung entstehende Rückzahlungsanspruch nach Art.240 §3 Abs.1 EGBGB gestundet sein.161 Sonderregelung für Gesamtschulden Gesetzliche Regelung Art.240 §3 Abs.7 EGBGB bestimmt, dass Abs.1–6 entsprechend für den Ausgleich und den Rückgriff unter Gesamtschuldnern nach §426 BGB gel- ten. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung, die Vorschrift solle eingrei- V. 1. 158 BT-Drucks. 19/18110, S.39. 159 Köndgen (Fn. 24), Art.240 §3 EGBGB Rn.60. 160 Diese Rücksichtnahmepflicht kann dazu führen, dass dem Kunden eine gewisse Schonfrist einzuräumen ist, s. Berger (Fn. 122), §488 Rn.240. 161 Köndgen, Verbraucherkreditrecht (Fn. 88), S.215. Ann-Marie Kaulbach und Bernd Scholl 136 https://doi.org/10.5771/9783748909279, am 02.10.2020, 12:06:58 Open Access - - https://www.nomos-elibrary.de/agb
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Vertragsrecht in der Coronakrise
Titel
Vertragsrecht in der Coronakrise
Autor
Daniel Effer-Uhe
Herausgeber
Alica Mohnert
Ort
Baden-Baden
Datum
2020
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-7489-0927-9
Abmessungen
15.3 x 22.7 cm
Seiten
258
Kategorien
Coronavirus
Recht und Politik

Inhaltsverzeichnis

  1. Corona und das Allgemeine Leistungsstörungsrecht 11
  2. Wegfall der Geschäftsgrundlage als Antwort des Zivilrechts auf krisenbedingte Vertragsstörungen? - Systemerwägungen zu §313 BGB und sachgerechter Einsatz in der Praxis - 47
  3. Verbraucher- und Gläubigerrechte in der Corona-Krise –Ausweitung oder Einschränkung? 73
  4. Die vertragsrechtlichen Regelungen in Art.240 EGBGB: Voraussetzungen, Rechtsfolgen, offene Fragen 95
  5. Niemand zahlt mehr Miete!? ‑ Die Corona-Krise und ihre Auswirkungen auf die Pflicht zur Mietzahlung 147
  6. Aktuelle Probleme im Reiserecht durch die Corona-Krise 175
  7. Transportrecht in der Corona-Krise 205
  8. Das Arbeitsvertragsrecht in der Coronakrise 223
  9. Vertragsrecht in der Corona-KriseCOVInsAG: Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht und die Haftung der Organe 245
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